Mieterzeitungstexte April 1998


EINLADUNG ZUR JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

DEUTSCHER MIETERBUND

Mieterverein Neumünster-Bad Segeberg e.V.

am Donnerstag den 14 Mai 1999 um 19.00 Uhr im WEBERHAUS, Schleusberg 30, 24534 Neumünster

TAGESORDNUNG:

1) Eröffnung und Begrüßung

2) Bericht des Vorstandes

a) des 1. Vorsitzenden

b) Der Kassenwartin

3) Bericht der Revisoren

4) Aussprache

5) Entlastung des Vorstandes

6) Satzungsänderung

- § 5 a Die Organe des Vereins

7) Wahlen

a) 2. Vorsitzende(r)

b) Schriftführer(in)

c) 2 Beisitzer(innen)

d) 2 Revisoren(innen)

8)Schlußwort

Deutscher Mieterbund - Mieterverein Neumünster-Bad Segeberg e.V.

Steinmann, 1. Vorsitzender


MIETERVEREIN WEDEL - EINLADUNG zur HAUPTVERSAMMLUNG

am Mittwoch, dem 22. April 1998 um 20 Uhr im Sportrestaurant Rudolf-Breitscheid-Straße.

TAGESORDNUNG:

1. Bericht des Vorstandes

2. Kassenbericht

3. Bericht der Revisoren

4. Aussprache

5. Entlastung des Vorstandes

6. Neuwahlen

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Kassierer und Schrift- führer

d) 2 Beisitzer

e) 2 Revisoren

7. Schlußwort

ALLE MITGLIEDER DES VEREINS SIND HIERMIT HERZLICH EINGELADEN! AUCH GÄSTE SIND SEHR WILLKOMMEN!

Der Vorstand


Kiel´s Parteien zur Wohnungspolitik in den kommenden Jahren

Kiel - Unter dem 15.01.1998 hatte der Kieler Mieterverein 10 Fragen zur Wohnungspolitik an die Kieler Parteien gerichtet. Der Fragenkatalog, sowie die Antworten darauf nebst einer Zusammenfassung durch den Kieler Mieterverein sind in der Geschäftsstelle ausgehängt bzw. können im Internet nachgelesen werden unter der Adresse

http://home.t-online.de/home/kieler.mieterverein/.

Hier noch einmal eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse:

Besonders erfreulich ist die Tatsache, daß sich praktisch alle Parteien für die Beibehaltung des Kieler Mietspiegels als dauerhaftes Instrument aussprechen. Damit ist auch der Widerstand eines Kieler Vermieterverbandes kein Thema mehr. In der Mehrzahl haben sich die Parteien sehr ausweichend zur Privatisierung der KWG geäußert. Dies sei zwar derzeit kein Thema, aber grundsätzlich sei eine Veräußerung des Unternehmens schon denkbar, wobei die einen vollständig, die anderen nur bis maximal 49 % privatisieren wollen. Hier lauert also eine ernsthafte Gefahr.

Zu den vom Kieler Mieterverein immer wieder kritisierten Leerständen bei der KWG gab es vorsichtige Schritte rückwärts. Mietsenkungen werden nicht mehr kategorisch ausgeschlossen, sondern als flankierende Maßnahmen zu anderen Konzepten, um Mettenhof attraktiver zu machen, durchaus für denkbar gehalten.

In Sachen kommunale Gebührenpolitik zeigt sich deutlich mehr Sensibilität, als in der Vergangenheit. Die Parteien haben scheinbar erkannt, daß das Ende der "Fahnenstange" erreicht ist.

Was den Verfall der städtischen Häuser anbelangt, so trafen wir mehrheitlich auf Achselzucken. Kein Geld zur Instandsetzung war die fast durchgängige Formel. Als Alternative wurde nur die Möglichkeit des Verkaufes gesehen.

Im Bereich der Ausweisung von Bauland durften wir feststellen, daß - bis auf die Grünen - Bereitschaft besteht, eine weit vorausschauende Politik zu betreiben. Auch in Sachen "Nachverdichtung" hat sich mehr Sensibilität durchgesetzt und wurde die Bereitschaft bekundet, bei neuerlichen Versuchen durch frühzeitige Einbindung aller Betroffenen - auch des Mietervereins - eine verbesserte Akzeptanz sicherzustellen.

Warten wir also ab, ob sich die Parteien im Tagesgeschäft noch an ihre heeren Ziele erinnern werden.

Übrigens:

Die Internet-Seiten mit den Aussagen der Parteien werden wir nicht so schnell löschen


Telefaxnutzung rechtens

Faxanschluß auch gegen den Willen seines Eigentümers anwählbar, wenn im Briefkopf und Telefaxverzeichnis aufgeführt

Einen skurrilen Rechtsstreit hat das Amtsgericht Kiel dieser Tage entschieden. Ein Rechtsanwaltsbüro aus dem Holsteinischen hatte den Kieler Mieterverein verklagt mit dem Antrag, ihm die Benutzung seiner Telefaxeinrichtung zu untersagen. Das Anwaltsbüro berief sich auf angeblich beleidigenden Inhalt des per Fax übermittelten Schriftverkehrs und die Beeinträchtigung seiner Eigentumsrechte. Es sei nicht gewillt, für Schreiben des Kieler Mietervereins Materialkosten für Papier und Toner zu übernehmen, auch werde das Telefaxgerät durch die Nutzung des Kieler Mietervereins, jedenfalls währens der Zeit der Übermittlung, für andere Teilnehmer blockiert. Das Anwaltsbüro äußerte sich auch unzufrieden über die Lösungen, die mit dem Kieler Mieterverein in mietrechtlichen Auseinandersetzungen erfahrungsgemäß zu erzielen seien.

Neben dem reinen Unterlassungsanspruch hat das Anwaltsbüro für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 500.000 (!) oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten beantragt (!).

Der Kieler Mieterverein hat sich schlicht auf die Tatsache berufen, daß sowohl der Briefkopf des Anwaltsbüros als auch das amtliche Telefaxverzeichnis auf den nämlichen Telefaxanschluß verweisen.

Das Amtsgericht Kiel (Urteil vom 12.02.1998 - 111 C 669/97) hat die Sache kurz beschieden; wörtlich heißt es: „Dadurch, daß die Kläger in ihrem Briefkopf die Telefaxnummer aufgenommen und sie in das amtliche Telefaxverzeichnis haben hineinsetzen lassen, haben sie zum Ausdruck gebracht, daß sie bereit sind, im geschäftlichen Bereich Telefaxe entgegenzunehmen. Durch diese Art der Übermittlung von Schriftstücken wird der geschäftliche Verkehr vereinfacht und erheblich beschleunigt." Einen Mißbrauch des anwaltlichen Telefaxgerätes konnte das Gericht ebensowenig erkennen, wie irgendwelche Beleidigungen. Es hat die Klage abgewiesen.

Fazit des Kieler Mietervereins: Soweit ersichtlich, ist dies bislang das einzige Urteil, welches sich mit diesem Streitgegenstand befaßt. Es wird wohl auch auf lange Sicht das einzige bleiben. Gleichwohl: Nichts ist so unglaublich, als daß sich nicht irgend jemand fände, der das Unglaubliche wahr macht. Die schönsten Geschichten schreibt eben doch das Leben selbst.


Landeswohnungsbauprogramm 1998

Schleswig-Holstein - Das Land Schleswig-Holstein wird im Jahre 1998 bis zu 2.440 Mietwohnungen und 1.255 Eigentumsmaßnahmen mit einem Gesamtvolumen von rund 288 Millionen DM fördern. Vorgesehen ist, daß auch 1998 der Schwerpunkt bei der sogenannten "Vereinbarten Förderung" liegen wird. Dieses Förderprogramm greift nicht unmittelbar auf bestehende gesetzliche Regelungen zurück, vielmehr werden die Bedingungen, die ein Bauherr erfüllen muß, um in den Genuß der Darlehen zu kommen, abweichend davon gewissermaßen "ausgehandelt". Leider haben die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt, daß damit auch eine drastische Verkürzung der Bindungsfristen dieser Wohnungen einhergeht. Während früher die Preis- und Belegungsbindung durchschnittlich 45 Jahre lang anhielt, sieht dieser "neue" Förderweg nur noch Bindungsfristen von rund 35, in ungünstigen Fällen sogar nur von 25 Jahren vor. Hieran knüpft sich auch die schärfste Kritik des Landesmieterbundes. Aus dem Förderprogramm werden 1.000 Wohnungen als Kontingent für die kreisfreien Städte und Kreise zur Verfügung gestellt (siehe Tabelle). Weitere 150 Wohnungen werden in einem Zentralkontingent geführt für außergewöhnliche Einzelfälle. Daneben besteht ein Sonderkontingent von 200 Wohnungen speziell für die Versorgung von Wohnungsnotfällen. Schließlich gibt es noch ein Programm im klassischen 1. Förderweg mit 200 Wohnungen (und langen Bindungsfristen) für den gemeinsamen Wohnungsbau Hamburg / Schleswig-Holstein und ein weiteres Zentralkontingent für Gruppenwohnprojekte, studentisches Wohnen und für den Um- und Ausbau landwirtschaftlicher Gebäude mit 260 Wohnungen.

Stadt bzw. Kreis

WE

Flensburg

45

Kiel

130

Lübeck

155

Neumünster

40

Dithmarschen

40

Herzogtum Lauenburg

60

Nordfriesalnd

35

Ostholstein

70

Pinneberg

100

Plön

40

Rendsburg-Eckernförde

65

Schleswig-Flensburg

45

Segeberg

75

Steinburg

40

Stormarn

60

Kreiskontingent gesamt

1000

Zentralkontingent

150

Wohnungsnotfälle

200

Gemeinsamer Wohnungsbau SH/HH

200

Gruppenwohnprojekte

260

Programm insgesamt

1810

Wegen des weiter eingeschränkten Fördervolumens und im Hinblick auf das Abschrumpfen des Sozialwohnungsbestandes fordert der Landesmieterbund eine Aufstockung der Mietwohnungsbauförderung gegebenenfalls zu Lasten der Eigentumsförderung. Ganz energisch wiederholte seine Aufforderung an das Wohnungsbauministierum des Landes, die Mietobergrenzen zukünftig als sogenannte Bruttokaltmieten festzulegen, neben denen nur noch diejenigen Betriebskosten umgelegt werden dürfen, die wirklich verbrauchsabhängig sind. Anders könne nicht verhindert werden, daß die Wohnungswirtschaft den Förderzweck zunehmend dadurch unterläuft, daß mit großer Fantasie und immer neu "dazu erfundenen" Betriebskosten Wohnkostenbelastungen entstehen, die von den Wohnberechtigten kaum mehr aufzubringen sind.


"Vertragsausfertigungsgebühr" leicht wiederbekommen

Kiel - 290,00 DM Vertragsausfertigungsgebühr hatte ein Mitglied des Kieler Mietervereins an eine große Kieler Hausverwaltung gezahlt. Diese zeigte sich hartleibig, als sie vom Kieler Mieterverein zur Rückzahlung aufgefordert wurde. Daraufhin ließ der Mieterverein Klage erheben und siehe da:

Die Rückzahlung der Vertragsausfertigungsgebühr erfolgte sofort nach Klageerhebung. Fazit:

Mieterverein eingeschaltet - Geld gespart!


Vergleichswohnungen müssen genau bezeichnet sein

Kiel - Eine wichtige Entscheidung hat das Landgericht Kiel in Sachen Vergleichswohnungen getroffen; danach sind Vergleichswohnungen - selbstverständlich - nach Anschrift, Stockwerkshöhe und Stockwerksseite genau anzugeben. Es können jedoch im Einzelfall weitere Angaben erforderlich sein, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies sah das Landgericht als gegeben an bei einer Wohnanlage, die den Eindruck eines geschlossenen Einzelanwesens luxuriösen Zuschnittes machte. Unter den Umständen dieses Einzelfalles, komme ein Außenstehender nicht auf die Idee, daß sich auf diesem Anwesen überhaupt eine Mietwohnung befinde, geschweige denn eine solche, die mit einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vergleichbar sein soll. Da auch eine andere Wohnung aus ähnlichen Gründen nicht identifizierbar war, wies das Landgericht eine Mieterhöhungsklage ab, weil es das Wirksamkeitserfordernis, nämlich Benennung von mindestens 3 Vergleichswohnungen als nicht gegeben ansah (LG Kiel - Urteil vom 07.08.1997 - 10 S 15/97). Die Mietervereine empfehlen daher dringend, bei der Benennung von Vergleichswohnungen ruhig etwas genauer hinzuschauen.


DEUTSCHER MIETERBUND LANDESVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN