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Forderungsprogramm 1998


Präambel

Über alle Mieten hinweg gehört das Mietengefüge in Schleswig-Holstein zum teuersten im ganzen Bundesgebiet. Von 45 Gemeinden mit mehr als 10 Tausend Einwohnern weist die Mietstufentabelle zum Wohngeldgesetz alleine 5 Gemeinden der Mietenstufe 6 und 13 Gemeinden der Mietenstufe 5 aus. Zur Mietenstufe 4 gehören noch 24 Gemeinden und lediglich 3 Gemeinden unterfallen der Mietenstufe 3. Die Mietenstufen 2 und 1 sind hierbei nicht vertreten. Während die Mietenstufe 3 gemessen am Bundesgebiet ein durchschnittliches Mietenniveau widerspiegelt, liegt die Mietenstufe 4 schon 5 - 15, die Mietenstufe 5 15-25 und die Mietenstufe 6 25 % und mehr über dem Bundesdurchschnitt. Dabei sind es insbesondere auch die öffentlich geförderten Wohnungen, deren Mieten unangemessen hoch sind. Es sind auch keineswegs spektakuläre Spitzen, die das Mietgefüge hochtreiben, wie sie etwa in München, Frankfurt oder Hamburg anzutreffen sind. Vielmehr leidet insbesondere das hamburgische Umland großflächig an einer nicht zu rechtfertigenden Miethöhe.

Dieser überproportionalen Belastung ist ebenso energisch entgegenzuwirken, wie den immer noch anhaltenden Problemen auf dem Wohnungsmarkt.

 

I. Recht auf eine angemessene Wohnung

Der schleswig-holsteinische Landtag wird aufgefordert, das "Recht auf eine angemessene Wohnung" in der Landesverfassung zu verankern.

Derzeit fehlen in Schleswig-Holstein nach Schätzungen des Landesmieterbundes noch ca. 30.000 Wohnungen. Dieser Fehlbestand ist kurzfristig nicht abbaubar. Es ist daher absehbar, daß auf lange Sicht die Zahl der wohnungslosen und obdachlosen Menschen auf hohem Niveau bestehen bleibt, sich durch eine weitere Zunahme der Arbeitslosigkeit und grobmaschigere soziale Netze u.U. sogar noch erhöht.

Eine soziale Wohnungspolitik hat dafür zu sorgen, daß Wohnungs- und Obdachlosen ein klagbares Recht auf angemessenen Wohnraum gewährt wird. Für den sozialen Rechtsstaat muß es eine Selbstverständlichkeit sein, ganz besonders für die Unterversorgten, die Wohnungssuchenden und Wohnungslosen einzutreten. Wenn in einer Wohlstands-gesellschaft nicht das fundamentale Recht auf Wohnraum gesichert wird, ist es vor dem Hintergrund zunehmender Armut nur eine Frage der Zeit, bis soziale Konflikte entstehen.

Orientierungshilfe bietet Artikel 14 der durch Volksentscheid gebilligten Verfassung des Landes Brandenburg (Auszug):

(1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte für die Verwirklichung des Rechts auf eine angemessene Wohnung zu sorgen, insbesondere durch Förderung von Wohneigentum, durch Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues, durch Mieterschutz und Mietzuschüsse.

(2) Die Räumung einer Wohnung darf nur vollzogen werden, wenn Ersatzwohnraum zur Verfügung steht. Bei einer Abwägung der Interessen ist die Bedeutung der Wohnung für die Führung eines menschenwürdigen Lebens besonders zu berücksichtigen.

 

II. Förderung von 5.000 Sozialwohnungen jährlich

Die Landesregierung wird aufgefordert, bis auf weiteres 5.000 Sozialwohnungen jährlich mit langfristigen Preis- und Belegungsbindungen zu fördern

Der Trend zu Einzelhaushalten, frühere Selbständigkeit der Jugend, längere Selbständigkeit der Senioren, erhöhter Wohnflächenkonsum sowie nicht zuletzt die erheblichen Wanderungsgewinne haben, im Verbund mit stark verminderter Neubautätigkeit in den 80er Jahren, die "neue Wohnungsnot" zu Beginn der 90er Jahre entstehen lassen. Zwar konnte die gesteigerte Bautätigkeit ab 1994 den Fehlbestand deutlich reduzieren, dennoch müßten dauerhaft wenigstens 15.000 Wohnungen jährlich gebaut werden, um den Bestand zu wahren und den Einwohnerzuwachs angemessen mit Wohnraum zu versorgen. Darüber hinaus müßten jährlich weitere 5.000 Wohnungen gebaut werden, um den immer noch mit ca. 30 Tausend Wohnungen bestehenden Rückstand endgültig abzubauen.

Insgesamt ist demnach ein Neubauvolumen von zur Zeit nicht unter 20.000 Wohnungen jährlich erforderlich, um mittelfristig eine Entspannung der Situation herzustellen. Hiervon sollten 5.000 Wohnungen öffentlich gefördert werden.

Dabei wird als selbstverständlich vorausgesetzt, daß keine ökologisch, wie ökonomisch bedenklichen "Billighäuser" gebaut werden, die sowohl unter den Gesichtspunkten der Energieeinsparung, wie auch der Lebensdauer und der Wohnqualität nicht hinnehmbar sind.

 

III. Sozialmieten preiswert und gerecht gestalten

Die Landesregierung wird aufgefordert, die Bestands- und Bewilligungsmieten im sozialen Wohnungsbau so anzupassen, daß sie deutlich unter der ortsüblichen Miete des freifinanzierten Wohnungsbaues liegen. Das Sozialmietgefüge ist zu regionalisieren

§ 1 des II. Wohnungsbaugesetzes verpflichtet Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine Wohnungsbauförderung, die nach Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für die breiten Schichten des Volkes bestimmt und geeignet ist. Begünstigt werden sollen namentlich diejenigen Wohnungssuchenden, die eine ausreichende Wohnungsversorgung sicherzustellen selbst nicht in der Lage sind.

Das Sozialmietgefüge Schleswig-Holstein gehört zu dem teuersten bundesweit. Zum Teil liegen die Mieten von preis- und belegungsgebundenen Wohnungen gleich auf, oder sogar über den Mieten vergleichbarer frei finanzierter Wohnungen. Damit wird der soziale Wohnungsbau für diejenigen, die finanziell am schlechtesten gestellt sind, teilweise versperrt und müssen diejenigen, für die er konzipiert ist, auf den frei finanzierten Wohnungsbau ausweichen. Dies ist eine soziale Ungerechtigkeit, die nicht hinzunehmen ist.

 

IV. Überteuerung von Sozialwohnungen verhindern

Die Landesregierung Schleswig-Holstein wird aufgefordert, sich bei der Höherverzinsung von Aufwendungsdarlehen äußerste Zurückhaltung aufzuerlegen

In der Vergangenheit wurde der Wohnungsbau teilweise unter massivem Einsatz von Aufwendungsdarlehen gefördert. Diese wirken sich gleich in mehrfacher Hinsicht negativ für die Mieterschaft aus; zum einen führten sie bereits in der Förderphase durch ihre stufenweise Absenkung zu teilweise erheblichen Mieterhöhungen, zum anderen haben sie dazu beigetragen, daß die absolute Miethöhe der so geförderten Wohnungen großenteils über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Noch sehr viel fataler wirken sich die Aufwendungsdarlehen beim Eintritt in die Tilgungsphase aus, weil die gültigen Kappungsgrenzen so hoch angesetzt sind, daß die ortsübliche Vergleichsmiete auf breiter Front überschritten wird. Damit verkehrt sich die Zielrichtung des sozialen Wohnungsbaues, der auf Dämpfung des Mietgefüges und Vorhaltung preiswerter Mieten ausgelegt ist, in sein Gegenteil.

Auch dieser Wohnungsbestand muß deutlich preiswerter sein als vergleichbare freifinanzierte Wohnungen.

 

V. Kommunale Belegungsrechte einführen

Die Landesregierung wird aufgefordert, Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf gem. § 5 a Wohnungsbindungsgesetz auszuweisen, um dort verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Sozialwohnungen durch die Kommunen belegen zu lassen

Die Wohnungssituation, insbesondere der finanziell schlechter gestellten Bevölkerungs-kreise, verschärft sich beständig. Dadurch entsteht ein zusätzlicher Konkurrenzkampf auch bei den Bewerbungen um Sozialwohnungen, was um so mehr gilt, als dieser Wohnungsbestand schon mittelfristig starken Verlusten unterworfen ist. Mit diesem Besetzungsrecht wird eine gerechtere Verteilung der knappen und preiswerten Sozialwohnungen gewährleistet - eine Erkenntnis, aufgrund derer die Bundesländer Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und unlängst auch Nordrhein-Westfalen derartige Verordnungen erlassen haben.

Das von der Landesregierung favorisierte Modell im Wege von Vereinbarungen mit den wohnungswirtschaftlichen Verbänden, Belegungsrechte zu sichern, ist unzureichend; damit werden insbesondere die privaten und nicht-organisierten Vermieter begünstigt, die sich unter den Wohnberechtigten ihre Mieter frei aussuchen können, obwohl gerade ihr Wohnungsbestand zu einer besseren Durchmischung, insbesondere mit Problemhaushalten, gut beitragen könnte.

 

VI. Wohnungstauschprogramme einrichten und fördern

Die Landesregierung Schleswig-Holstein wird aufgefordert, im Rahmen von Wohnungsbauförderungsmaßnahmen öffentliche Mittel zur Verfügung zu stellen, um besondere Wohnungstauschprogramme personell und finanziell organisieren und durchführen zu können

Der schwindende Sozialwohnungsbestand macht es erforderlich, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen möglichst hohen Bestand an preis- und belegungsgebundenen Wohnungen sicherzustellen. Tatsache ist, daß die Anzahl der 1-Personen-Haushalte immer noch beständig zunimmt. Darunter befinden sich viele, die ursprünglich Anspruch auf eine große Wohnung hatten, diese aber trotz zwischenzeitlich eingetretener Haushaltsver-kleinerung nicht mehr aufgegeben haben. Hier liegt ein beträchtliches Potential, "unterbelegte" Sozialwohnungen wieder einer familiengerechten Nutzung zuzuführen, die derartige Programme erforderlich macht.

 

VII. Ausführungsbestimmungen zum "Betreuten Wohnen" erlassen

Landtag und Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein werden aufgefordert, Richtlinien bzw. Ausführungsbestimmungen zu § 9 Abs. 6 Satz 3 WoBindG zu erlassen.

Nach § 9 Wohnungsbindungsgesetz sind im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Kopplungsgeschäfte grundsätzlich unwirksam. Ausgenommen hiervon sind unter anderem Vereinbarungen zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Mieter über laufende Leistungen zur persönlichen Betreuung und Versorgung, soweit sie von der zuständigen Stelle genehmigt sind.

Zu derartigen Vereinbarungen kommt es bei der Vermietung von Sozialwohnungen, die durch das Land im Rahmen des Programmes "Betreutes Wohnen" gefördert wurden. Bei der Umsetzung dieses gut gemeinten Programmes kommt es mangels landesweit einheitlicher Ausführungsbestimmungen teilweise zu erheblichen Schwierigkeiten und Ungerechtig-keiten. So werden mietvertragliche Vereinbarungen teilweise weder vorgelegt, noch genehmigt. Teilweise wird die Angemessenheit der Vergütung über laufende Leistungen zur persönlichen Betreuung und Versorgung nicht oder völlig unzureichend geprüft und daher die Höhe dieser Vergütungen willkürlich von den Betreuungsunternehmen festgesetzt. Um dem für die Zukunft abzuhelfen sind landesweit gültige Regelungen erforderlich.

 

VIII. Betriebskosten senken

Die Landesregierung wird aufgefordert, die Wohnungsbauförderungsrichtlinien dahingehend zu ändern, daß nur noch solche Betriebskosten neben der Miete umgelegt werden dürfen, auf die der einzelne Mieterhaushalt einen unmittelbaren Einfluß hat. Dies betrifft im wesentlichen die Kosten für Energie, Wasser, Abwasser und - mit Einschränkungen - die Müllentsorgung.

Der Katalog der umlagefähigen Betriebskosten wird immer länger. Insbesondere in der unternehmerischen Wohnungswirtschaft bestehen ausgeprägte Tendenzen, immer mehr technische Einrichtungen zu installieren und deren Kosten auf die Mieter abzuwälzen. Darin sind in namhaftem Umfang versteckte Reparaturkosten enthalten, die auf diesem Wege mit abgewälzt werden. Aber auch im Bereich der Hausmeister, der Gartenpflege und sonstiger Dienstleistungen gibt es eine ausgeprägte Tendenz, Pauschalverträge abzuschließen, die hohe Standards und hohe Kosten vorsehen, deren Kontrolle aber fast unmöglich ist und die nur deswegen so hoch ausfallen, weil die Wohnungsunternehmen im wesentlichen ungefragt auf Kosten der Mieter Geld ausgeben können.

Eine Wiedereingliederung dieser nicht verbrauchsabhängigen Betriebskosten in eine modifizierte Bruttomiete würde die Interessenlage der Wohnungsunternehmen umkehren und einen starken Anreiz dafür bieten, diese Betriebskostenanteile so niedrig wie möglich zu halten, um eine ordentliche Nettorendite zu erzielen. Eine derart modifizierte Bruttomiete hätte im übrigen den Vorteil, daß hohe Betriebskostennachzahlungen, die auf zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen bei der Neuvermietung zurückzuführen sind, unterbunden werden.

 

IX. Fehlbelegungsabgabe berichtigen

Der schleswig-holsteinische Landtag wird aufgefordert, das schleswig-holsteinische Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG SH) dahingehend zu ändern, daß bestehende Mietspiegel zum Maßstab für den Subventionsvorteil genommen werden.

Die zur Zeit gültige Regelung basiert auf einem Gutachten des hamburgischen Institutes F+B, das gezwungenermaßen sehr pauschal das Mietgefüge für das ganze Land ermittelt hat. Es steht außer Zweifel, daß die Mietspiegel in Kiel, Lübeck, Neumünster und Norderstedt das sehr differenzierte ortsübliche Vergleichsmietengefüge sehr viel besser widerspiegeln, als es eine landesweite Untersuchung kann. Im übrigen ist mit diesen Mietspiegeln die ortsübliche Vergleichsmiete für mehr als ein Viertel der schleswig-holsteinischen Bevölkerung bereits ermittelt worden, so daß hier auch ein beträchtliches Kosteneinsparungspotential liegt. Mit der Verwendung von Mietspiegeln wird die Fehlbelegungsabgabe gerechter ausgestaltet werden. Dies erhöht ihre Akzeptanz.

 

X. Mietspiegel fördern

Die Landesregierung wird aufgefordert, die möglichst flächendeckende Aufstellung von Mietspiegeln in Schleswig-Holstein sächlich und finanziell zu fördern

Schleswig-Holsteins Mieten gehören zu den teuersten bundesweit. Mietpreisdämpfende Effekte des sozialen Wohnungsbaues sind nur eingeschränkt zu verzeichnen aufgrund fehlerhaften Einsatzes der Fördermittel in den vergangenen Jahren. Um so mehr gilt es, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen ungebremsten Anstieg der Mieten im freifinanzierten Bestand zu verhindern. Mietspiegel haben sich dabei als äußerst effizient erwiesen.

 

XI. Zweckentfremdungsverordnung ausweiten

Die Landesregierung Schleswig-Holstein wird aufgefordert, die Zweckentfremdungs-verordnung auf Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf auszudehnen, namentlich auch auf die Bädergemeinden an den Küsten und im Binnenland

Die Zweckentfremdungsverordnung von Wohnraum führt in allen Städten, insbesondere aber im Hamburger Umland und in den Bädergemeinden von Schleswig-Holstein zu immer stärkeren Engpässen auf dem Wohnungsmarkt, zumal die Hauseigentümer durch diese Zweckentfremdung wesentlich höhere Gewinne erzielen. Dadurch geht preiswerter Mietwohnraum verloren und wird die Vergleichsmiete unnötig hochgetrieben.

Zweckentfremdung ist auch der Leerstand von Wohnraum sowie die Verwendung von Wohnraum zum Zwecke einer dauernden Fremdenbeherbergung. Letzterer Tatbestand hat im Ergebnis dazu geführt, daß in Schleswig-Holsteins Bädergemeinden von einem funktionierenden Mietwohnungsmarkt kaum mehr die Rede sein kann.

Die Verordnung sollte eine Meldepflicht enthalten für Wohnraum, der länger als drei Monate leersteht.

Eine derartige Verordnung würde den Fremdenverkehr nicht beeinträchtigen, da bereits zweckentfremdete Wohnungen auf diesem Wege nicht wieder in Mietwohnraum umzuwidmen sind. Sie würde aber verhindern, daß die Mietwohnungen, die jetzt neugebaut werden, morgen schon für den Fremdenverkehr zweckentfremdet werden.

 

XII. Genossenschaften stärken

Die Landesregierung Schleswig-Holstein wird aufgefordert, den genossen-schaftlichen Mietwohnungsbau zu stärken

Der Fortfall der Wohnungsgemeinnützigkeit hat viele ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen zu reinen Wirtschaftsunternehmen umgewandelt. Diese Tendenz wird sich fortsetzen. Wohnungsbaugenossenschaften hingegen haben in der Vergangenheit immer wieder bewiesen, daß sie in der Lage sind, preiswerten Mietwohnraum zu produzieren und diesen auf Dauer preiswert zu erhalten. Sie verdienen deswegen verstärkte Förderung mit allen, dem Land zu Gebote stehenden Mitteln.

 

XIII. Bausubstanz sichern

Der schleswig-holsteinische Landtag und die Landesregierung werden aufgefordert, auf geeignete Weise sicherzustellen, daß die Haus- und Grundeigentümer über bundesgesetzliche Regelungen hinaus verpflichtet werden, bauliche Anlagen instandzuhalten. Zweckmäßigerweise geschieht dies in einem Wohnungsaufsichts- und -pflegegesetz

Mit stärker absinkender Neubautätigkeit ist es erforderlich, ein besonderes Augenmerk auf die Bestandspflege zu haben. Deshalb wird es künftig mehr als bisher darauf ankommen, den Wohnungsbestand zu erhalten, was zunehmend auch für ältere Nachkriegsbauten gilt. Voraussetzung dafür ist eine laufende Instandhaltungskontrolle, die unter Beteiligung der Mieterschaft stattfinden sollte.

Baurecht und Bauordnungsrecht müssen geändert werden, um den Gemeinden Handhabe zu geben, Vermietern bei Vernachlässigung ihrer Instandhaltungspflichten Auflagen zu erteilen. Die Verabschiedung eines zeitgemäßen Wohnungsaufsichtsgesetzes ist erforderlich. Buß- und Strafvorschriften müssen verschärft und ergänzt werden.

 

Beschlossen am 14.03.1998 in Rendsburg

 

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