Mieterzeitung Oktober 2002
Landesseiten Schleswig-Holstein


Flensburger Mieterverein

Einladung zur Jahreshauptversammlung

Flensburg – Die Jahreshauptversammlung findet statt am Mittwoch, den 30. Oktober 2002 um 19 Uhr im „Borgerforeningen", Holm 17, Flensburg. Alle Mitglieder sind herzlich willkommen.

TAGESORDNUNG

1. Eröffnung und Begrüßung
2. Ehrung der Jubilare
3. Geschäftsbericht
4. Kassenbericht
5. Revisionsbericht
6. Aussprache zu den Berichten
7. Entlastung des Vorstandes
8. Wahlen
a) 2.Vorsitzende/r
b) Kassenwart/wärtin
9. Verschiedenes
10. Schlußwort

- Der Vorstand -


Neuvermietungspreise in Schleswig-Holstein

Kiel – Alljährlich erhebt der Ring Deutscher Makler für unsere vier kreisfreien Städte, die Lübecker Bucht und Norderstedt, die Höhe der Neuvermietungspreise. Im Vergleich zum Vorjahr (umgerechnet von DM in EURO)ergibt sich ein sehr differenziertes Bild: Während in Flensburg die Neuvermietungspreise auf breiter Front rückläufig sind (ausgenommen Neubauwohnungen mittlerer Qualität) geben in Kiel die einfach ausgestatteten Wohnungen deutlich nach, während bei den „Normalwohnungen" Steigerungsraten zwischen 3,7 und 6,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr anzutreffen sind. In Lübeck und Neumünster bewegen sich die Veränderungen mit einem Prozentpunkt über und unter dem Vorjahresergebnis. In der Lübecker Bucht und in Norderstedt wiederum sind auffällige Steigerungen im Bereich um 10 Prozent bei Neubau- und Erstbezugswohnungen anzutreffen (siehe auch Tabelle).

Auch wenn die RDM-Erhebungen nicht repräsentativ sind und nur den Ausschnitt der durch RDM-Makler neu vermieteten Wohnungen beleuchten, spiegelt sich hier wider, was uns in Schleswig-Holstein auf längere Zeit begleiten könnte: Hatten wir zu Beginn der 90er Jahre mit einer ausgeprägten Mangelsituation im ganzen Land zu kämpfen und zum Ende der 90er Jahre mit einer entspannten Situation und örtlichen Leerständen, so zeichnet sich jetzt ein Nebeneinander zwischen Mangellage und Leerstand ab. Die deutlichen Steigerungsraten in Kiel verheißen jedenfalls nichts Gutes und leerstehende Wohnungen in Flensburg werden für Wohnungssuchende im Großraum Hamburg kaum eine Alternative sein.

2001

Standard

Altbau

   

Neubau

   

Neubau/Erstbezug

 

Kommune

einfach

mittel

gut

einfach

mittel

gut

mittel

gut

Flensburg

3

4

5

3

4

5

5

7

Kiel

5

5

6

5

5

6

6

7

Lübeck

4

5

6

4

6

7

6

7

Lübecker Bucht

leer

5

5

leer

6

7

8

9

Neumünster

3

5

6

4

5

6

6

7

Norderstedt

leer

leer

leer

5

6

7

7

8

2002

Standard

Altbau

   

Neubau

   

Neubau/Erstbezug

 

Kommune

einfach

mittel

gut

einfach

mittel

gut

mittel

gut

Flensburg

3

4

5

3

5

5

leer

leer

Kiel

4

5

6

4

6

6

6

7

Lübeck

4

5

6

4

6

7

6

7

Lübecker Bucht

leer

5

5

leer

6

7

9

10

Neumünster

3

5

6

4

5

6

6

7

Norderstedt

4

5

6

5

6

7

7

8

Veränderung zum Vorjahr

Standard

Altbau

   

Neubau

   

Neubau/Erstbezug

 

Kommune

einfach

mittel

gut

einfach

mittel

gut

mittel

gut

Flensburg

-12,74%

-9,91 %

-7,72 %

-12,74%

9,05 %

-2,49 %

leer

leer

Kiel

-5,50 %

3,66 %

6,22 %

-8,59 %

2,45 %

4,31 %

-0,66 %

-0,81 %

Lübeck

0,40 %

-0,25 %

0,14 %

0,09 %

-0,43 %

0,05 %

0,14 %

-0,04 %

Lübecker Bucht

leer

-0,04 %

-0,25 %

leer

-2,21 %

-2,21 %

10,83 %

9,30 %

Neumünster

1,05 %

-0,04 %

-0,43 %

0,24 %

-0,25 %

-0,43 %

-0,43 %

-0,70 %

Norderstedt

leer

leer

leer

-2,21 %

-7,91 %

0,17 %

11,33 %

10,18%


Hitliste der Beratungsschwerpunkte

Kiel – einmal jährlich werten wir unsere Beratungsstatistik aus, die Aufschluss über aktuelle Mietprobleme gibt. Das Ergebnis des Jahres 2001 liefert ein schlüssiges Spiegelbild der Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Mit einem Beratungsanteil von 30,3 Prozent liegen dabei Mängel des Mietobjektes, die Mieter ihren Vermietern entgegenhalten, einsam an der Spitze. Dies war nicht immer so. In der ersten Hälfte der 90er Jahre betrug der Anteil, der sich mit Mängeln des Mietobjektes befasste, um die 20 Prozent. Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung, kalte und laute Wohnungen, undichte Fenster und defekte Sanitäreinrichtungen rangieren dabei ganz vorne. Aber auch nachbarschaftliche Streitigkeiten bis hin zu Fragen der Mitbenutzung von Gärten, Garagen, Dachböden und Kellerräumen spielen eine nennenswerte Rolle.

Schwerpunkte finden sich auch bei den kalten Betriebskosten mit 16,3 und den Heizkosten mit 12,1 Prozent. Auch diese beiden Werte liegen deutlich über den Vergleichswerten früherer Jahre. Sie spiegeln ein zunehmendes Kostenbewusstsein gegenüber den enorm gestiegenen Betriebskosten wider. Und noch etwas lässt sich aus unserer Statistik ablesen: Die sogenannten "fluktuationsbedingten" Streitigkeiten spielen nach wie vor eine außerordentliche Rolle. Mit 6,5 Prozent aller Streitfälle liegen Auseinandersetzungen um die Kaution weit vorne im Feld. Aber auch Fragen, die sich um die vom Mieter ausgesprochene Kündigung ranken (5,9 Prozent), um Schönheitsreparaturen nach Auszug (4,0 Prozent) sowie Mängelbeseitigungsansprüche des Vermieters nach Rückgabe der Wohnung (2,4 Prozent) spielen als umzugsbedingte Konflikte eine nennenswerte Rolle. Hierzu zählt auch der Streit um die Maklercourtage (1,4 Prozent).

Allen Ammenmärchen um sinkende Mieten zum Trotz haben im Jahre 2001 auch Mieterhöhungen nach dem Vergleichsmietenverfahren mit 4,4 Prozent sowie einvernehmlich vereinbarte Mieterhöhungen mit 1 Prozent eine nennenswerte Rolle gespielt. Einzelheiten bitten wir der Tabelle zu entnehmen.

 

Beratungsgegenstand

Termine

Anteil %

Mängel des Mietobjektes

4.684

30,3

Betriebskosten

2.524

16,3

Heizkosten

1.867

12,1

Sonstiges

1.712

11,1

Kaution

1.005

6,5

Mieterkündigung

911

5,9

Vergleichsmieterhöhung

685

4,4

Schönheitsreparaturen

624

4,0

Mängelbeseitigungsansprüche des Vermieters

376

2,4

Maklercourtage

221

1,4

Eigenbedarfskündigung

199

1,3

Sonstige Beendigung des Mietverhältnisses

199

1,3

fristlose Kündigung des Vermieters

166

1,1

einvernehmliche Mieterhöhung

155

1,0

Modernisierung

149

1,0

Gesamt

15.477

100,0


Teures Heizen in Schleswig-Holstein

Kiel - Seit mehr als 20 Jahren ermittelt die Firma Techem (witterungsbereinigt) die durchschnittlichen Heizölverbräuche im Bundesgebiet. In der jüngsten Statistik erscheinen auch die größeren Städte Schleswig-Holsteins, bezeichnenderweise aber ganz am Ende einer Skala von 151 Städten. Hier unsere Rangfolge:

Platz

Stadt

Verbrauch l/m²/p.a.

Platz Stadt Verbrauch l/m²/p.a.

132

Norderstedt

17,51

144 Elmshorn 18,75

133

Kiel

17,54

146 Bad Segeberg 18,97

134

Lübeck

17,58

147 Heide 19,26

136

Neumünster

17,76

148 Rendsburg 19,53

138

Itzehoe

18,15

149 Flensburg 20,44

140

Schleswig

18,52

151 Husum 20,84

143

Eutin

18,69

     

Der Durchschnittsverbrauch über das gesamte Bundesgebiet lag in der Heizperiode 2000/2001 nach Techem-Angaben bei 15,82 Liter Heizöl. Die graue Stadt am Meer wurde in dieser Untersuchung ihrem Namen sinnbildlich gerecht: Husum lag mit einem Spitzenverbrauch von 20,84 Liter Heizöl auf dem letzten Platz der Skala.


MIETERVEREIN WEDEL - Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung des Wedeler Mietervereins findet statt
am Freitag, den 8. November 2002, um 19.00 Uhr im Sportrestaurant Rudolf-Breitscheid-Straße 40

UNSERE TAGUNGSORDNUNG:

  1. Begrüßung und Ehren von Vereinsmitgliedern
  2. Jahresbericht
  3. Kassenbericht
  4. Revisionsbericht
  5. Aussprache zu den Berichten
  6. Erhöhen des Mitgliedsbeitrages
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Wahl zweier Revisoren und einer Beirätin/ eines Beirats
  9. Verschiedenes

Ich lade Sie herzlich zu dieser Mitgliederversammlung ein,

mit freundlichem Gruß

Wolfram Jasker
(1. Vorsitzender)

Hochwasser in Schleswig-Holstein

Die Ansprüche des Mieters bei Überschwemmungsschäden

Kiel Die heftigen Regenfälle im Juli haben schwerste Schäden angerichtet, von denen in vielen Fällen auch Mieterhaushalte betroffen waren. Das Hochwasser ist knapp abgelaufen, da bahnen sich die ersten Auseinandersetzungen um die Rechtsfolgen an.

Überschwemmungsschäden in der Wohnung des Mieters gelten grundsätzlich als schwerwiegender Mangel, der auch zu einer Mietminderung berechtigt. Solange die Wohnung nicht uneingeschränkt benutzt werden kann, darf der Mieter die Miete kürzen auch dann, wenn der Vermieter für die Überschwemmung nicht verantwortlich, vielleicht sogar selber Leidtragender des Hochwassers ist. Steht die Wohnung unter Wasser und ist sie praktisch nicht bewohnbar, so kann der Mieter die Miete um 100 Prozent kürzen (Amtsgericht Friedberg, WM 95, 393). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überschwemmung durch einen „Jahrhundertregen" ausgelöst worden ist (Amtsgericht Friedberg, WM 84, 198) oder durch Hochwasser. Nach Ansicht des Landgerichtes Kassel (NJW-RR 96, 1355) kann der Mieter das ganze Jahr über die Miete kürzen, wenn es zwischen Dezember und Januar regelmäßig zu Hochwasserständen kommt und Wasser in den zur Wohnung gehörenden Kellerraum eindringt.

Im Einzelfall ist der Mieter durchaus auch berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn durch den Wassereinbruch erhebliche Gesundheitsgefährdungen drohen. Dies gilt z.B. dann, wenn mit dem Hochwasser Schlamm und Fäkalien aus der Kanalisation in die Wohnung gedrückt worden sind - so befunden durch das Amtsgericht Köln (WM 97, 261). Aber auch wenn die Mieterwohnung mehr als 50 Zentimeter unter Wasser steht, völlig durchfeuchtet ist und die Versorgung mit Strom und Gas ausfällt, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt (Amtsgericht Regensburg WM 88,361).

Schwieriger sind die Rechtsfragen zu beantworten, die aus Personen- und Sachschäden infolge Hochwassers herrühren; Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungen decken Überschwemmungsschäden in der Regel nicht ab. Diese springen vielmehr dann ein, wenn Leitungswasser z.B. aufgrund eines Wasserrohrbruches Schäden herbeiführt. Dennoch sind im Einzelfall Schadensersatzansprüche denkbar z.B. wenn Wasser schon bei niedrigeren Wasserständen in die Wohnung eingedrungen ist, eine Wiederholung absehbar war und der Vermieter trotz Aufforderung zur Mängelbeseitigung die Ursache fristgemäß nicht behoben hat.

Daneben sind Schadensersatzansprüche aus sogenannter „Garantiehaftung" denkbar. Voraussetzung dafür ist, dass die Mietsache schon bei Vertragsabschluss mangelbehaftet - also erkennbar hochwassergefährdet war. Die Lage der Wohnung in einem Gebiet, das nur bei ganz außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen hochwassergefährdet ist, stellt einen derartigen Fehler aber nicht dar. Anders wenn die Wohnung in einem hochwassergefährdeten Gebiet liegt. In diesem Falle muss der Vermieter für den Mangel einstehen, wenn er den Mieter trotz Kenntnis der Hochwassergefährdung bei Vertragsabschluss nicht über die Gefahren aufgeklärt hat (Amtsgericht Friedberg, WM 95, 393). Schadensersatz bedeutet in diesem Fall, dass der Vermieter die Kosten einer anderweitigen Unterbringung des Mieters z.B. im Hotel bezahlen muss, die Kosten einer Maklercourtage, die Umzugskosten und unter Umständen auch die Kosten an Schäden des Mobiliars.

In jedem Falle hat der Mieter aber Anspruch darauf, dass der Vermieter die Wohnung selber zügig trocknet, z.B. auch durch den Einsatz von Trocknungsgeräten und dass der Vermieter beschädigte Installationsgegenstände und die Dekoration der Wohnung - Tapeten, Farbanstriche u.ä. mehr - wieder herrichtet.

Um Mietminderungsansprüche durchzusetzen sollte der Mieter seine Mietzahlung sofort unter einen Vorbehalt stellen. Nur in diesem Falle kann er eine Mietminderung rückwirkend vornehmen und hat genug Zeit, sich über seine Rechte in Ruhe aufklären zu lassen. Für den Fall, dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen, ist es dringend erforderlich, eine gründliche Beweissicherung über die Ursache und den Umfang der Beschädigungen sicherzustellen. Fotos und Zeugenaussagen sind dazu mindestens erforderlich. Wenn möglich, empfiehlt es sich, die beschädigten Gegenstände aufzubewahren.

Und schließlich lohnt es sich auch in die Zukunft zu denken: Der von einem Überschwemmungsschaden heimgesuchte Mieter sollte einen Anspruch gegen seinen Vermieter geltend machen, Vorkehrungen gegen eine neuerliche Überschwemmung dieser Art zu treffen. Verlässt sich der Vermieter darauf, dass der Schaden vielleicht nur ein einmaliges Ereignis war und wiederholt sich der Vorfall, sind Schadensersatzansprüche vergleichsweise leicht durchzusetzen. Ihr Mieterverein ist gerne bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche behilflich.


Trauer um Hans-Peter Drude

Kiel – Wir trauern um Rechtsanwalt Hans-Peter Drude, der dem Kieler Mieterverein und seinen Mitgliedern engagiert und kompetent verbunden war. Rechtsanwalt Drude verstarb am 23.08.2002 plötzlich und unerwartet. Sein juristischer Scharfsinn, seine Lust am Argumentieren, sein Witz und Humor, seine liebenswerte Art werden uns fehlen.

Der Vorstand und die Belegschaft des Kieler Mietervereins


Kieler Mieterverein ehrte treue Mitglieder

Für langjährige treue Mitgliedschaft ehrte der Kieler Mieterverein anlässlich seiner Hauptversammlung am 20.06.2002:

Karl Sommer Mitglied seit 01.04.1969
Alma Meyer Mitglied seit 01.10.1968
Willi Förster Mitglied seit 01.06.1977
Paul Gaub Mitglied seit 01.02.1977

mit der silbernen und

Alfons Goepfert Mitglied seit 01.01.1961

mit der goldenen Ehrennadel des Deutschen Mieterbundes.

Mit auf dem Bild: Uwe Lindemann, 2. Vorsitzender des Kieler Mietervereins (2. von rechts).

 

DEUTSCHER MIETERBUND LANDESVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN