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S A T Z U N G
§ 1 - Name und Sitz
Der Verband führt den Namen: Deutscher Mieterbund - Landesverband Schleswig-Holstein e.V. Er hat seinen Sitz in Kiel, ist dort im Vereinsregister eingetragen und ist Mitglied des Deutschen Mieterbundes e.V. in Berlin.
§ 2 - Zweck des Verbandes
Der Landesverband erstrebt den Zusammenschluss aller Mieterinnen und Mieter in örtlichen Mietervereinen auf parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Grundlage. Sein Ziel ist die einheitliche Wahrnehmung, Förderung und Vertretung der Interessen der Mieterschaft im weitesten Sinne. Er erstrebt den Aufbau einer sozialen Boden- und Wohnungswirtschaft. Der Verband unterstützt die Mitgliedsvereine in ihren Aufgaben, unterrichtet die Vereine über Fragen des Miet- und Wohnrechts, sowie des Mietpreisrechts und unterstützt sie gegebenenfalls bei der Betreuung der Vereinsmitglieder.
Der Landesverband kann stellvertretend für einen Mitgliedsverein rechtsberatend tätig werden, jedoch nicht gegen dessen Willen.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglieder des Landesverbandes sind die Mietervereine im Lande Schleswig-Holstein. Sie müssen die Satzungen des Verbandes und des Deutschen Mieterbundes e.V. anerkennen. Die Satzungen der Vereine müssen mit den Grundsätzen der Landesverbands- und Bundessatzungen übereinstimmen.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich unter Beifügung der Vereinssatzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Landesverbandes. Gegen dessen Ablehnung kann die Entscheidung des Landesverbandstages beantragt werden. Dessen Entscheidung ist endgültig.
Die Vereine können aufgrund eines Beschlusses ihrer Hauptversammlung die Mitgliedschaft zum Schluss eines Kalenderjahres aufkündigen. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand des Landesverbandes gerichtet werden und spätestens zum 01. Juli des laufenden Jahres eingegangen sein.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Verein sich auflöst.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) trotz Mahnung während eines halben Jahres seine Beiträge nicht entrichtet.
b) wenn es den Interessen des Verbandes oder des Deutschen Mieterbundes grob fahrlässig zuwiderhandelt, gegen die allgemeinen Belange der Mieterschaft verstößt oder die Bestimmungen der Satzungen verletzt,
c) wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme als Mitglied nicht mehr gegeben sind.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4tel der Vorstandsmitglieder.
Dem Mitglied ist der Antrag auf Ausschließung vier Wochen vor Beratung im Vorstand unter Anführung der Gründe mitzuteilen, wobei es aufgefordert werden muss, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich zu dem Antrag zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied die Möglichkeit des Einspruches innerhalb von einem Monat seit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses. Über den Einspruch entscheidet der Landesverbandstag, dessen Entscheidung endgültig ist.
§ 4 - Rechte und Pflichten
1. Jeder dem Landesverband angeschlossene Verein hat das Recht,
a) die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen,
b) an den Versammlungen, Kundgebungen und Arbeitstagungen des Verbandes und der Vereine teilzunehmen,
c) den Rat und die Unterstützung des Landesverbandes auf den satzungsgemäßen Arbeitsgebieten in Anspruch zu nehmen.
2. Vertreter oder Beauftragte des Landesverbandes sind berechtigt, an den Veranstaltungen, Sitzungen usw. der Vereine teilzunehmen. Sie haben beratende Stimme.
3. Die Mitglieder des Landesverbandes sind verpflichtet:
a) ihre Aufgaben aufgrund der Satzung zu erfüllen und ihre Mitglieder zu beraten und zu betreuen,
b) den Landesverband und den Bund bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie insbesondere über alle die Haus- und Grundstückswirtschaft, das Boden-, Wohn- und Mietrecht und sonstige die Mieterschaft berührenden Angelegenheiten und Vorgänge in ihrem Arbeitsbereich laufend zu unterrichten,
c) dem Landesverband und dem Bund jederzeit über Vereinsarbeit, Geschäfts- und Kassenführung, den Stand der Organisation, Auskunft zu erteilen und nach Jahresschluss ihren Jahres- und Kassenbericht einzusenden und Aufschluss über den Mitgliederbestand und das Beitragsaufkommen zu geben.
4. Von jeder Versammlung des Vereins ist der Landesverband unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich zu unterrichten. Eingaben und Anträge an Landesbehörden bzw. sonstige zentrale Stellen des Landes dürfen nur durch den Landesverband, in Fragen grundsätzlicher Bedeutung nur im Einvernehmen mit dem Vorstand eingereicht werden.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
Jeder Verein hat an den Landesverband einen Beitrag zu zahlen, der sich nach der Zahl der Vereinsmitglieder errechnet und der Höhe nach durch den Verbandstag festgesetzt wird.
Die Vereine rechnen kalenderjährlich mit dem Landesverband ab und leisten Zahlung, spätestens bis zum 31. Januar eines Jahres für das Vorjahr.
Die Vereine haben auf den voraussichtlichen Jahresbeitrag Abschlagszahlungen in angemessener Höhe monatlich oder vierteljährlich an den Verband abzuführen. Darüber hinausgehende Vorauszahlungen sind zulässig.
§ 6 - Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind:
1. Landesverbandsvorstand
2. Landesverbandstag
§ 7 - Vorstand
1. Der Verbandsvorstand besteht aus
a) der oder dem 1. Vorsitzenden
b) der oder dem 2. Vorsitzenden
c) der Kassiererin oder dem Kassierer
d) der Schriftführerin oder dem Schriftführer
e) bis zu 5 Beisitzerinnen oder BeisitzernDer Landesverbandsvorstand wird auf dem Verbandstag gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 4 Jahre nach der Maßgabe, dass in jedem 2. Jahr die Hälfte des Vorstandes ausscheidet und neu gewählt werden muss. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Für ein Vorstandsmitglied, das während einer Wahlperiode ausscheidet, findet auf der nächsten Verbandstagung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode statt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der geschäftsführende Vorstand ist die oder der Vorsitzende, die oder der 2. Vorsitzende und die Schriftführerin oder der Schriftführer. Zwei von ihnen vertreten den Vorstand gemeinsam. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über sämtliche Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht dem Verbandstag vorbehalten sind.
§ 8 - Verbandstag
Der Verbandstag wird vom Vorstand alle 2 Jahre einberufen. Die Wahl des Tagungsortes obliegt dem Vorstand. Die Einladung hat schriftlich spätestens einen Monat vor Beginn des Verbandstages unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen.
Fordert mehr als 1/3tel der Vereine die Einberufung eines zu einem bestimmten, genau formulierten Zweck abzuhaltenden Verbandstages, so hat der Vorstand diesem Verlangen innerhalb eines Vierteljahres stattzugeben.
Anträge zum Verbandstag müssen 6 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.
Dem Verbandstag obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht dem Vorstand vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Verbandstages gehören insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahres- und Geschäftsberichtes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Entscheidung über Anträge und Berufungen gem. § 3,
d) Wahl des Vorstandes und Ersatzwahlen,
e) Entscheidungen über Anträge zum Verbandstag.Über den Verbandstag wird ein Protokoll geführt, das von der Schriftführerin oder dem Schriftführer des Verbandes zu fertigen ist. In dem Protokoll sind die Beschlüsse des Verbandstages aufzuführen und von der oder dem 1. Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben.
Jeder Verein und jedes Verbandsvorstandsmitglied hat eine Stimme. Sie erhöht sich für den Verein um eine weitere Stimme, wenn dieser 250 zahlende Mitglieder nachweist. Darüber hinaus steht dem Verein für jedes 500. zahlende Mitglied 1 zusätzliche Stimme zu. Berücksichtigt werden nur eingegangene Zahlungen der dem Verbandstag vorausgegangenen zwei Kalenderjahre gem. § 5 Abs. 2.
Die Betrauung von Vereinsdelegierten mit mehreren Stimmen ist zulässig, jedoch nur bis zur Höchstzahl von 3 Stimmen.
Anträge der Vereine zur Tagesordnung müssen schriftlich und mit Begründung zwei Wochen vor dem Verbandstag beim Verbandsvorstand eingehen.
§ 9 - Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
Auf dem Verbandstag werden zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer gewählt, die dem Verbandstag einen Prüfungsbericht vorzulegen haben.
§ 10 - Satzungsänderunqen und Wahlen
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, falls mehrere Vorschläge eingebracht werden, oder wenn der Landesverbandstag ein anderes beschließt, erfolgt die Abstimmung schriftlich durch Stimmzettel; Satzungsänderungen bedürfen des Beschlusses mit 2/3tel Mehrheit der Delegierten auf dem Verbandstag. Alle übrigen Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
§ 11 - Auflösung des Landesverbandes
Über die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einem zu diesem Zwecke einberufenen Landesverbandstag verhandelt werden, wenn mindestens 2/3tel der dem Landesverband angeschlossenen Vereine auf dem betreffenden Landesverbandstag vertreten sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist ein neu einzuberufender Landesverbandstag, dessen Einberufung zu dem Zwecke der Auflösung erfolgt, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Verbandsvereine über die Auflösung beschlussfähig. Zum Beschluss der Auflösung sind mindestens 2/3tel der auf dem Landesverbandstag vertretenen Stimmen erforderlich.
Über das Verbandsvermögen und dessen Verwendung beschließt im Falle der .Auflösung dieser Landesverbandstag mit einfacher Mehrheit.
§ 12 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 - Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.
(Fassung des Landesverbandstages vom 20. März 2004 in Neumünster)
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