Satzung

Paragraph 1: Zweck

Der Verein faßt auf parteipolitisch und religiös unabhängiger Grundlage alle Mieter, Untermieter, Wohnungs-und Einzelhauseigentümer, Siedler, Wohnungslose sowie Personenvereinigungen zusammen, mit der Aufgabe der einheitlichen Wahrnehmung, Vertretung und Förderung ihrer Belange und zum Zwecke der Schaffung eines sozialen Miet-und Wohnrechtes und eines menschengerechten Umfeldes. Der Mieterverein e.V. ist Mitglied des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein e.V., der seinerseits Mitglied des Deutschen Mieterbundes e.V., mit Sitz in Berlin ist.

Paragraph 2: Aufnahme und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund schriftlicher Erklärung für mindestens zwei Kalenderjahre, wodurch zugleich die Satzung anerkannt wird. Mitglieder können alle natürlichen Personen sowie Personenvereinigungen werden.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche, bis zum 30.09. erforderliche Erklärung, zum 31.12. des gleichen Jahres,

b) durch den Tod des Mitgliedes,

c) durch Ausschluss durch den Gesamtvorstand.

Hiergegen ist Beschwerde durch das Mitglied an die Jahreshauptversammlung möglich. Ein Ausschluss kann gegen die Mitglieder ausgesprochen werden, die gegen die Ziele und Satzung des Vereins verstoßen.

Ein Ausschluss kann ferner gegen das Mitglied ausgesprochen werden, wenn das Mitglied mit mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Aufforderung zur Zahlung (Mahnung) im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin bleibt durch den Ausschluss unberührt.

Das Mitglied kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses Beschwerde an die Mitgliederversammlung einlegen, sofern er wegen seiner Versäumnisse seiner Beitragspflicht ausgeschlossen wurde. In allen anderen Fällen gilt Paragraph 2 c, erster Absatz.

Paragraph 3:

Jedes Mitglied hat das Recht auf Beratung in allen Miet-und Wohnfragen. Die Bedingungen dazu werden in den Arbeitsprogrammen alle zwei Jahre auf der Jahreshauptversammlung neu festgelegt. Aus der Beratung stehen dem Mitglied keinerlei Rechtsansprüche gegen den Verein zu.

Paragraph 4:

a) Die Mitgliedsbeiträge, die zur Deckung der satzungsbedingten, gemeinnützigen Tätigkeiten des Vereins notwendig sind, sind halbjährlich bis spätestens 15. Februar und 15. August des Jahres oder ganzjährig bis spätestens 15. Februar des Jahres im voraus zu entrichten. Änderungen der Mitgliedsbeiträge bedürfen der Zustimmung der Jahreshauptversammlung.

b)   Finanzielle Belastungen, die dem Verein aufgebürdet werden und die er nicht selbst zu vertreten hat (Beitragserhöhungen an den Landesverband und den Deutschen Mieterbund, die durch deren Gremien beschlossen werden), werden ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vom Tage ihrer Gültigkeit an und in der Höhe, wie sie an diese Gremien abgeführt werden müssen, an die Mitglieder weitergegeben.

Die Geschäftsführung behält sich außerdem vor, kostendeckende Gebühren für Schriftsätze, Zahlungserinnerungen, Porti usw. festzusetzen.

Paragraph 5: Organ

Die Organe des Vereins sind:

a)   der Vorstand

b)   die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand: Wahl und Aufgaben

a) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sechs von der Jahreshauptversammlung der Mitglieder je mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern, dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und höchstens drei Beisitzern.

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Außerdem werden zwei unabhängige Kassenprüfer bestellt oder aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.

b) Aktives und passives Wahlrecht haben alle volljährigen Mitglieder, Personenvereinigungen haben eine Stimme, sind jedoch nicht wählbar. Wählbar sind nur Personen, die mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins waren.

c) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wählbare Mitglieder des Vereins, die einen Beruf ausüben, der ihnen dank der Mitgliedschaft im Verein mittelbar oder unmittelbare Vorteile verschafft, dürfen nicht in den geschäftsführenden Vorstand, sondern nur als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

Für ein Vorstandmitglied, das während seiner Amtszeit ausscheidet, findet in einer möglichst bald einzuberufenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt. Diese gilt für den Rest der Amtszeit.

Ausscheidende Vorstandsmitglieder sollen jedoch solange geschäftsführend im Amt bleiben, bis ein Nachfolger eingesetzt ist.

Die Mitgliederversammlung:

Die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder soll nach Möglichkeit alle zwei Jahre im ersten Kalendervierteljahr stattfinden. Ihre Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung mindestens 14 Tage vorher durch öffentliche Bekanntgabe in der örtlichen Presse. Die Versammlungsleitung wird durch den Vorstand bestimmt. Auf dieser Versammlung erstattet der Vorstand den Jahres-und Kassenbericht der letzten beiden Jahre, legt die Kassenprüfung ihren Bericht vor und wird über die Entlastung des Vorstandes abgestimmt.

Alle vier Jahre finden Vorstandswahlen statt. Jedes Mitglied hat das Recht, auf der Jahreshauptversammlung Anträge zu stellen. Betreffen sie Satzungsänderungen, so sind sie acht Tage im Voraus einzureichen.

Die Beschlussfähigkeit der Versammlung richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, die der Mehrheit von zwei Dritteln bedürfen.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterschreiben ist.

Paragraph 6: Auflösung

Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn mindestens zehn Mitglieder vier Wochen vor Jahresschluss eingeschrieben und mit Begründung versehen dahingehenden Antrag an den Vorstand richten.

Es darf sodann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn der Deutsche Mieterbund, Landesverband Schleswig-Holstein e.V., dem der Verein angehört, durch einen bei ihm mindestens vier Wochen vor der Versammlung eingegangenen, eingeschriebenen Brief von Zeit und Ort dieser Versammlung, deren Tagesordnung und dem Antrag auf Auflösung des Vereins unterrichtet worden ist.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Eventuell nach Auflösung des Vereins noch vorhandenes Vermögen fällt an den Deutschen Kinderschutzbund e.V.

Paragraph 7: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 8: Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Sitz des Verein ist Geesthacht.

Paragraph 9: Liquidation und Gemeinnützigkeit

Absatz 1: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraphen 51 der Abgabenordnung. Hinsichtlich seines Zweckes wird auf Paragraph 1 verwiesen.

Absatz 2: Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Absatz 3: Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Geesthacht, 28.04.2004