01.01.2012: Geschossdecken müssen nachträglich gedämmt werden
Kiel, den 29.12.2011
01.01.2012: Geschossdecken müssen nachträglich gedämmt werden
Mit Wirkung vom 01.01.2012 müssen bislang ungedämmte, begehbare oberste Geschossdecken so beschaffen sein, dass sie einen Wärmedurchgangswert von 0,24 Watt/(m2.k) nicht überschreiten. Dies ist nicht nur für die Mieter wichtig, die unmittelbar unter dem Dachboden wohnen, sondern durchaus für alle Mieter eines Hauses, in dem diese Nachrüstpflicht gilt.
Durch die Maßnahme wird nämlich die Energiebilanz des ganzen Hauses verbessert, so dass davon auch Mieter in anderen Etagen profitieren, weil der Heizenergieverbrauch sinkt und damit auch die Heizkosten. Vorgeschrieben ist die Nachrüstpflicht in der EnEV 2009, die allerdings eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist. Die Frage, ob eine Verletzung dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung Schadensersatzansprüche zu Gunsten der betroffenen Mieter auslöst, ist noch nicht abschließend geklärt. Aus diesem Grunde empfehlen die schleswig-holsteinischen Mietervereine allen Mietern, die in Häusern wohnen, deren oberste Geschossdecke pflichtwidrig nicht gedämmt ist, ihren Vermieter anzuschreiben und sich aus diesem Grunde Schadenersatzansprüche vorzubehalten. Natürlich wird auch der örtlich zuständige Mieterverein in diesem Sinne für seine Mitglieder aktiv, wenn er einen entsprechenden Auftrag bekommt. Auf einen derartigen Vorbehalt kann nach Vorlage der Heizkostenabrechnung zurückgegriffen werden, wenn sich die Rechtslage bis dahin geklärt hat.
Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel