31.12.2011 – Ende der Abrechnungsfrist für Heiz- und Betriebskosten des Jahres 2010

Kiel, den  24.01.2012

31.12.2011 –  Ende der Abrechnungsfrist für Heiz- und Betriebskosten des Jahres 2010

Vermieter müssen Heiz- und Betriebskostenabrechnungen spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Das bedeutet: Hat der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten abgerechnet, so kann er nichts mehr nachfordern. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter vor Ablauf der Ausschlussfrist erklärt hat, dass er zahlen werde, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Abrechnungen für 2010, die erst in 2012 eingegangen sind, entfalten deshalb in der Regel keine Fälligkeit mehr.

In einigen Mietverhältnissen bestehen für Heizkosten und „kalte Betriebskosten“ unterschiedliche Abrechnungszeiträume. Die Abrechnungsfrist beginnt dann mit dem Ende des Abrechnungszeitraums für die „kalten Betriebskosten“ zu laufen, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden hat. Meistens ist das das Jahresende. Dafür gibt es jedoch eine nicht selten anzutreffende Ausnahme: Für die „kalten Betriebskosten“ und die Heizkosten ist jeweils ein eigener Vorauszahlungsbetrag und eine getrennte Abrechnung vereinbart. Dann muss der Vermieter über die Heizkosten und die „kalten Betriebskosten“  getrennt abrechnen.

Ist der Vermieter nicht schuld an der Verspätung darf er ausnahmsweise nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch abrechnen. Für Nachlässigkeiten seiner Abrechnungsfirma oder Verwaltung muss er jedoch einstehen. Ist das Abrechnungshindernis entfallen, muss der Vermieter die Abrechnung innerhalb von drei Monaten nachholen.

Hat der Mieter seine monatlichen Vorauszahlungen (teilweise) nicht gezahlt, kann der Vermieter nach Vorlage einer verspäteten Abrechnung noch die Betriebskosten bis zur Höhe der geschuldeten Vorauszahlungsbeträge verlangen – mehr nicht.

Wichtig: Die Ausschlussfrist betrifft nur Nachforderungen des Vermieters, nicht aber Rückzahlungsansprüche des Mieters. Der Mieter kann auch nach Ablauf der 12 Monate noch verlangen, dass der Vermieter eine Abrechnung vorlegt. Dazu wird der Mieter immer dann Anlass haben, wenn die Abrechnung vermutlich ein Guthaben zu seinen Gunsten ergibt. Nach Ablauf der Ausschlussfrist ist der Vermieter mit der Erteilung der Betriebskostenabrechnung in Verzug. Der Mieter kann Verzugszinsen auf ein sich ergebendes Guthaben ab diesem Zeitpunkt geltend machen.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel

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