Deutscher Mieterbund
Landesverband Schleswig-Holstein

Kiel, den 26.09.2019

Stark überhöhter Wasserverbrauch

Die ersten Mieter erhalten nun ihre Abrechnung für 2018 und stutzen eventuell bei der Position „Wasser“. Mieter sollten in diesem Fall wissen, dass sie einen stark überhöhten Wasserverbrauch im Abrechnungsjahr grundsätzlich nicht zahlen müssen. Der Vermieter darf die hieraus resultierenden hohen Wasserkosten nicht einfach als Betriebskosten nach der Wohnfläche auf alle Mieter des Hauses verteilen. Im Zweifel muss der Vermieter der Abrechnung den Wasserverbrauch des Vorjahres zugrunde legen, entschied das Amtsgericht Hannover (616 C 7749/15).

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein rechnete der Vermieter für das Jahr 2015 insgesamt Wasser- und Abwasserkosten in Höhe von 6.258 Euro ab. 2014 lagen die Kosten bei 2.289 Euro, 2013 bei 2.764 Euro. Der Grund für die hohen Wasserkosten und –verbräuche war eine offensichtlich monatelang laufende Toilettenspülung in einer leerstehenden Wohnung des Hauses. Die dadurch entstandenen Kosten kann der Vermieter aber nicht in voller Höhe auf die Mieter des Hauses über die Betriebskostenabrechnung umlegen.

Grundsätzlich sind zwar die Gesamtkosten für Wasser und Abwasser auf die Gesamtheit der Mieter anteilig umlagefähig, wenn keine Wasseruhren für die einzelnen Wohnungen vorhanden sind. Das gilt nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein aber nur dann, wenn das Wasser auch bestimmungsgemäß für den normalen Wohngebrauch verwendet wurde. Findet dagegen ein erhöhter Wasserverbrauch deshalb statt, weil ein Mangel am Mietobjekt vorliegt und deshalb Wasser unkontrolliert verbraucht wird, oder lässt ein Mieter über einen längeren Zeitraum hinweg unkontrolliert Wasser aus einem Wasserhahn auslaufen, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht auf die Allgemeinheit der übrigen Mieter umlegbar.

Aus diesem Grund rät der Deutsche Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein die Abrechnungen im Zweifel überprüfen zu lassen.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.

Verantwortlich: Ann Sophie Mainitz, Kiel