Ab 01.01.2001 höheres Wohngeld Aufgepasst bei Wohngeldanträgen!
Kiel, den 12.10.2000
Ab 01.01.2001 höheres Wohngeld
Aufgepasst bei Wohngeldanträgen!
Am 01.01.2001 tritt die Wohngeldnovelle in Kraft. Damit werden die bestehenden Wohngeldleistungen deutlich verbessert und weitere Haushalte in die Wohngeldberechtigung einbezogen. Der Deutsche Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein weist jedoch darauf hin, dass die Verbesserungen nicht automatisch in Kraft treten.
Wohngeld wird üblicherweise für ein Jahr bewilligt. Wer einen solchen Bewilligungsbescheid beispielsweise im Juni 2000 hat, bekommt unbeschadet der gesetzlichen Änderungen die errechneten Leistungen in alter Höhe noch bis Juni 2001 ausbezahlt. Es lohnt sich allerdings zu prüfen, ob nicht in der Zeit zwischen dem 01.12.2000 und dem 31.01.2001 ein Erhöhungsantrag gestellt werden sollte. Dieser ist dann erfolgversprechend, wenn von der Miete aufgrund der dann geltenden neuen Höchstbeträge mehr als 15 Prozent zusätzlich berücksichtigt werden können. Ein Beispiel: Die Miete beträgt DM 600,00. Nach altem Wohngeldrecht gilt ein Höchstbetrag von DM 500,00, nach neuem Wohngeldrecht vielleicht ein solcher von DM 580,00. Dieser neue Höchstbetrag läge um mehr als 15 Prozent höher als die bisher berücksichtigte Miete, weshalb ein Erhöhungsantrag möglich ist.
Aber auch wer bislang knapp oberhalb der Wohngeldgrenzen gelegen und deswegen kein Wohngeld bezogen hat, kann ab Mitte Dezember unbesorgt einen Wohngeldantrag stellen. Wenn er nach altem Recht nicht bezugsberechtigt war, wird für den Monat Dezember ein Ablehnungsbescheid ergehen, für die Zeit ab Januar 2001 ist dann allerdings – wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind – mit einem positiven Bescheid zu rechnen. Generell gilt:
Wohngeld wird von dem Monat an gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde. Wer also nach dem neuen Recht bezugsberechtigt ist, sollte seinen Antrag spätestens am 31.01.2001 beim zuständigen Wohnungsamt einreichen. Da es sich um einen sehr schwierigen Sachverhalt handelt, stehen die örtlichen Mietervereine gerne als Berater zur Verfügung. Der Weg zu den schleswig-holsteinischen Mietervereinen führt über die zentrale Rufnummer 01805/835 835 oder über die Landesgeschäftsstelle in Kiel unter der Rufnummer 0431 / 979190.
In diesem Zusammenhang weist der Deutsche Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein darauf hin, dass Wohngeld kein Almosen ist. Es handelt sich um eine gesetzliche Leistung, die das teils sehr hohe Mietgefüge abfedern und für die Berechtigten bezahlbar machen soll. Es ist das zweite Bein der sozialen Wohnraumversorgung neben dem Bau von Sozialwohnungen. Seine Inanspruchnahme muss den Berechtigten ebensowenig peinlich sein, wie die Entgegennahme von Steuerrückzahlungen bei „Besserverdienenden“.
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel