Abstand und Ablöse

Kiel, den 29.09.2015

Abstand und Ablöse

Immer wieder werden nach den Erfahrungen des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein im Zuge eines Wohnungswechsels Abstandsforderungen gestellt oder Ablösevereinbarungen getroffen. Vermieter sollen jetzt auch die Folgen des Bestellerprinzips, wonach sie heute in aller Regel die Maklerprovision selbst zahlen müssten, dadurch umgehen oder ausgleichen, dass sie überhöhte Ablösezahlungen fordern.

Abstand ist ein Geldbetrag, der für das bloße Freimachen der Wohnung von einem Vermieter oder Vormieter gefordert wird. Zahlen soll den Betrag der Wohnungssuchende. Derartige Absprachen sind – so der Deutsche Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein – unwirksam. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz gibt es hiervon nur eine Ausnahme: Der Vormieter kann sich von seinem Nachmieter den Umzug bezahlen lassen. Eine derartige Kostenerstattung verstößt nicht gegen das Gesetz. Allerdings darf der Vormieter auch hier nur nachweislich entstandene Umzugskosten fordern. Voraussetzung ist aber in jedem Fall eine übereinstimmende Vereinbarung zwischen Vormieter und Nachmieter.

Rechtlich völlig anders zu beurteilen ist die Frage nach der Zulässigkeit von Ablösevereinbarungen. Das – so der Deutsche Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein – sind Kaufverträge. Hier verkauft der Vormieter oder der Vermieter ihm gehörende Einrichtungsgegenstände an den Nachmieter. Derartige Vereinbarungen sind aber nur so lange zulässig, wie Preis und Gegenleistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Unzulässig sind Ablösevereinbarungen dann, wenn der Kaufpreis mehr als 50 % über dem Wert des Kaufgegenstandes liegt. Bei den Ablöseverhandlungen geht es nach den Erfahrungen des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein vor allem um den Zeitwert der Einrichtungsgegenstände. Der ist anhand des Neupreises, des Erhaltungszustandes und des Alters zu ermitteln. Bei Einbauküchen zum Beispiel ist zusätzlich auch auf den objektiven Wert der der Wohnung angepassten Küche abzustellen.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.

Verantwortlich: Geschäftsführer Carsten Wendt, Kiel

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