Betriebskostenabrechnung 2017
Kiel, den 10.01.2019
Betriebskostenabrechnung 2017
Mieter müssen ihre Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2017 nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein spätestens bis 31.12.2018 erhalten haben. Verpasst der Vermieter diesen Termin, kann er keine Nachzahlungen mehr für die Abrechnungsperiode 2017 fordern.
Dagegen muss der Vermieter ein eventuelles Guthaben aus einer verspäteten Betriebskostenabrechnung an den Mieter auszahlen. Selbst wenn der Vermieter den Stichtag verpasst hat, bleibt es dabei, dass der Vermieter abrechnen muss. Notfalls kann der Mieter die Abrechnung einklagen.
Wer als Mieter die Abrechnung noch rechtzeitig erhält, sollte diese sorgfältig prüfen, bevor er auf eine eventuelle Nachforderung des Vermieters zahlt, warnt der Deutsche Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein. Immerhin jede zweite Abrechnung ist nach den Erfahrungen der örtlichen Mietervereine falsch. Gerade Abrechnungen, die „in letzter Sekunde“ noch erstellt werden, sind oft fehlerhaft. Die häufigsten Fehler sind:
- Verwaltungs- oder Reparaturkosten sind keine Betriebskosten. Mieter müssen – egal, was im Mietvertrag steht – nicht für Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen oder Reparaturen im Haus bzw. in der Wohnung zahlen. Das ist immer Sache des Vermieters.
- Wartungskosten für Fahrstuhl oder Heizung sind Betriebskosten. Auch hier müssen Mieter keine Reparaturkosten zahlen, selbst dann nicht, wenn sie sich hinter sogenannten „Vollwartungsverträgen“ verbergen. Hier muss der Vermieter anteilige Reparaturkosten herausrechnen.
- Hausmeisterkosten müssen nur insoweit bezahlt werden, als der vom Vermieter nicht zu Verwaltungs- oder Reparaturarbeiten eingesetzt wird.
- Die Prämien für Gebäude- und Haftpflichtversicherungen sind Betriebskosten, die der Mieter, soweit das im Mietvertrag vereinbart ist, bezahlen muss. Zu den umlagefähigen Versicherungskosten gehören aber keine Kosten für sonstige Versicherungen des Vermieters, wie zum Beispiel Rechtsschutz-, Hausrat- oder Mietverlustversicherungen.
- Bei der Betriebskostenabrechnung müssen alle Wohnungen des Hauses mit einbezogen werden, auch die vom Vermieter bewohnte Wohnung oder die Wohnung des Hausmeisters. Für leerstehende Wohnungen muss der Vermieter die anteiligen Betriebskosten übernehmen.
Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.
Verantwortlich: Geschäftsführer Carsten Wendt, Kiel