Blei im Trinkwasser – Erneut ein Thema

Kiel, den 21.04.2005

Blei im Trinkwasser – Erneut ein Thema

Seit dem 01.12.2003 ist der Grenzwert für Blei im Trinkwasser von ursprünglich 0,04 Milligramm auf nun 0,025 Milligramm je Liter abgesenkt worden. Ab dem 01.12.2013 erfolgt eine neue Reduzierung auf dann 0,01 Milligramm je Liter. Diese Werte werden sich dann nur noch erreichen lassen, wenn etwa vorhandene Bleirohre entfernt und gegen zugelassene Materialien ausgetauscht werden

. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit hat in einer jüngst erarbeiteten Studie, in die 700 Haushalte in Schleswig-Holstein eingebunden wurden, festgestellt, dass durchaus noch in nennenswertem Umfang Wohnungen im Lande anzutreffen sind, deren Wasserversorgungsanlagen Bleibelastungen verursachen, die die zulässigen Grenzwerte teilweise deutlich überschreiten. Die Mieterorganisation schätzt, dass landesweit zwischen 100 und 150 Tausend Wohnungen Bleibelastungen im Trinkwasser aufweisen. Unter den Fachleuten ist unumstritten, dass Blei im Trinkwasser immer auch eine Gesundheitsgefährdung bedeutet, insbesondere für Säuglinge und Kleinkinder. Die Rechtslage für Wohnungen mit bleibelastetem Trinkwasser ist eindeutig: Grenzwertüberschreitungen weisen das Mietobjekt als mangelhaft aus und geben dem Mieter einen Beseitigungsanspruch zur Seite. In diesen Fällen bestehen auch Mietminderungsansprüche und in den meisten Fällen auch Schadensersatzansprüche, weil anzunehmen ist, dass der Mangel schon bestand, als das Mietobjekt angemietet wurde.

Aus der Beratungspraxis der Mietervereine wird jedoch immer wieder deutlich, dass das Problem Blei im Trinkwasser eher unterschätzt wird. Der Kieler Mieterverein beispielsweise registriert gerade mal 10 bis 15 Fälle jährlich, bei denen Blei im Trinkwasser eine Rolle spielt. Die Ursache für dieses Phänomen ist schnell ausgemacht: Im Gegensatz zu Geruchsbelästigungen oder Verfärbungen, bei denen der mangelhafte Zustand des Trinkwassers sofort offenkundig wird, ist die Bleibelastung des Trinkwassers nicht ohne weiteres – und schon gar nicht am Geschmack – erkennbar. Aufschluss gibt nur eine Trinkwasseranalyse.

Der Kreis der verdächtigen Wohnungen lässt sich eingrenzen: Wohnungen, die nach dem Ende der 70er Jahre errichtet worden sind, sollten im Regelfalle keine Bleibelastung mehr aufweisen, weil der Einsatz von Bleirohren seitdem verboten ist. Bei den großen professionell geführten Wohnungsbaugesellschaften und Genossenschaften sollte das Risiko ebenfalls überschaubar sein, weil das Problem von Bleibelastungen dort bekannt ist und der Handlungspflicht Rechnung getragen wird. Im Zweifel könnten Mieter bei ihrem Vermieter Nachfrage halten und werden sie wohl eine zutreffende Antwort mit einer klaren Aussage erhalten. Anders verhält es sich bei Privatvermietern und hier insbesondere bei den nicht organisierten Privatvermietern: Letztere werden von keinem Verband auf ihre Pflicht hingewiesen, die Einhaltung der Bleigrenzwerte zu gewährleisten. Mieter in Häusern der Baujahre vor 1970 sollten also schon der Frage nachgehen, ob in ihrem Gebäude womöglich noch Bleileitungen vorhanden sind. Die Tatsache, dass Bleileitungen nicht offensichtlich anzutreffen sind, ist dabei leider ohne Bedeutung; es wird eine Vielzahl von Häusern geben, bei denen Bleileitungen der Anschlussstellen ausgetauscht wurden, während im übrigen Haus noch Bleileitungen vorhanden sind. Mieterhaushalte, die sicher gehen wollen, tun gut daran, eine Wasserprobe zu ziehen und diese analysieren zu lassen. Dabei empfiehlt es sich, die Probe dann zu ziehen, wenn das Wasser über Nacht in der Leitung gestanden hat. Wo eine derartige Wasserprobe getestet werden kann, erfahren Mieter bei ihrer örtlichen Gesundheitsbehörde.

Und was ist zu tun, wenn der Verdacht auf eine Bleibelastung sich erhärtet? Ansprechpartner ist immer und zuerst der Vermieter, der für die Mängelbeseitigung zuständig ist. Als „Sofortmaßnahme“, um weitere Gesundheitsbelastungen auszuschließen, empfiehlt die Mieterorganisation Wasser für die Verwendung von Getränken und Nahrungsmitteln erst dann abzuzapfen, wenn zuvor das Wasser 3 bis 5 Minuten ablaufen konnte. Als Alternative dazu kommt in Betracht, gekauftes Trinkwasser zu verwenden, insbesondere wenn Säuglinge zu versorgen sind.

Eine Informationsbroschüre des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz kann unter www.landesregierung.schleswig-holstein.de oder unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de heruntergeladen werden. Nähere Informationen zur Sach- und Rechtslage erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine, deren Adressen können zentral über die Landesgeschäftsstelle in Kiel unter der Rufnummer 0431/979190 oder ebenfalls unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de abgefragt werden.

Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel

 

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