Bundesgerichtshof stärkt Vermieterrechte „Eigenbedarf“ immer weiter ausgeweitet

Kiel, den 28.01.2010

Bundesgerichtshof stärkt Vermieterrechte
„Eigenbedarf“ immer stärker ausgeweitet

Mit seiner jüngsten Entscheidung zum Eigenbedarf hat der Bundesgerichtshof den Kündigungsgrund „Eigenbedarf“ jetzt auch zu Gunsten einer Nichte anerkannt (BGH VIII ZR 159/09). Nach Erfahrung der schleswig-holsteinischen Mietervereine wird sich damit die ohnehin schon hohe Zahl der Missbrauchsfälle bei Eigenbedarfskündigungen noch einmal deutlich ausweiten. Ungezählt sind die Fälle der Vergangenheit, in denen diejenigen, für die Eigenbedarf geltend gemacht wurde, nicht eingezogen sind und die Wohnung einfach weitervermietet wurde.

 

Die Ausrede der Vermieter ist fast immer dieselbe: Völlig unerwartet hätten sich unmittelbar vor oder nach dem Auszug des Mieters Umstände ergeben, die einen Einzug in die mit Eigenbedarf gekündigte Wohnung unmöglich machen. Selten gelingt es Mietern dann den Nachweis zu führen, dass die Kündigung von Anfang an nur vorgetäuscht war. Gerade in Schleswig-Holstein mit seinem vergleichbar hohen Bestand an vermieteten Einfamilienhäusern, aber auch bei Eigentumswohnungen und Wohnungen von Privatvermietern mit kleinem Wohnungsbestand ist das Risiko vorgetäuschten Eigenbedarfes besonders groß, und zwar immer dann, wenn Mieter sich weigern, einer ungerechtfertigten Mieterhöhung zuzustimmen, eine überteuerte Heiz- oder Betriebskostenabrechnung zu bezahlen oder ihren Vermieter wegen schwerwiegender Mängel des Mietobjektes in Anspruch nehmen.

Die schleswig-holsteinische Mieterorganisation empfiehlt Mietern, die eine Wohnung von Privatvermietern ins Auge gefasst haben, dringend nach Möglichkeit folgende Klausel unter „Sonstige Vereinbarungen“ in den Mietvertrag aufzunehmen: „Die Kündigung wegen Eigenbedarfes gemäß § 573 Abs. 2 Ziffer 2 BGB ist ausgeschlossen“. Und wenn ein Vermieter diese Klausel nicht im Vertrag haben möchte? Dann sollten Mieter dies vor Vertragsabschluss hinterfragen und sich ihren Reim darauf machen, wenn der Vermieter keine schlüssige Erklärung dazu abgibt.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig.holstein.de.

Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel

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