Das Besichtigungsrecht des Vermieters

Kiel, den 06.07.2006

Das Besichtigungsrecht des Vermieters

Die Umzugsrate in Schleswig-Holstein ist nach wie vor überdurchschnittlich hoch und liegt bei 15 % entsprechend ca. 200.000 Umzügen jährlich. Dabei kommt es zwischen Mietern und Vermietern immer wieder zu Differenzen über das Besichtigungsrecht des Vermieters.

Vergleichbares gilt bei anstehenden Reparaturen oder Modernisierungen. Die Rechtsprechung zu diesen Fragen ist sich weitgehend einig: Danach hat der Vermieter nur in wichtigen Ausnahmefällen ein Besichtigungsrecht. Typischerweise bei notwendigen Reparaturen und zum Zwecke der Modernisierung. Auch wenn der Mieter gekündigt hat, muss der Vermieter die Möglichkeit haben, Mietinteressenten die Wohnung zu zeigen. Das Gleiche gilt, wenn es um den Verkauf der Wohnung geht.

Der Mieter muss Miet- oder Kaufinteressenten aber nur dann in die Wohnung lassen, wenn sie in Begleitung des Vermieters oder der Hausverwaltung erscheinen oder wenn sie sich nach vorheriger Anmeldung durch den Vermieter ausweisen können.

Der Vermieter muss jede Wohnungsbesichtigung vorher anmelden. Die meisten Gerichte halten dabei eine Frist von 3 bis 4 Tagen für ausreichend. In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Reparaturen, reicht aber auch eine kürzere Vorabinformation. Soweit Besichtigungstermine mit Dritten, also Miet- oder Kaufinteressenten, vereinbart werden, muss der Vermieter auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen. Bietet der aufgrund seiner Berufstätigkeit nur Samstagstermine an, kann der Vermieter nicht auf einen Besichtigungstermin von Montag bis Freitag pochen.

Der Mieter muss sich nicht ständig für eventuelle Besichtigungstermine zur Verfügung stellen: Er genügt seiner Pflicht, wenn er sich an einem Tag in der Woche für drei Stunden zur Besichtigung der Wohnung bereit hält. Vertragsklauseln, wonach der Vermieter oder sein Beauftragter ein uneingeschränktes Besichtigungsrecht haben und die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung beim Mieter zu angemessener Tageszeit besichtigen oder besichtigen lassen können, sind unwirksam.

Natürlich hat der Vermieter auch keinen Anspruch darauf, dass der Mieter ihm einen Wohnungsschlüssel überlässt. Dies gilt auch für die Zeit zwischen Auszug und Beendigung des Mietverhältnisses. Allerdings behält der Mieter während dieser Zeit auch die Verantwortung für das Mietobjekt und zwar bis zur endgültigen Rückgabe.

Und: Fotografieren in der Wohnung gegen den Willen des Mieters ist verboten.

Zu Einzelheiten um alle mit dem Besichtigungsrecht zusammenhängenden Fragen geben alle schleswig-holsteinischen Mietervereine ihren Mitgliedern Auskunft. Die Anschriften der Vereine können zentral bei der Landesgeschäftsstelle in Kiel abgefragt werden unter der Rufnummer 0431/979190 oder über das Internet unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.

Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel

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