Drei-Monatskündigungsfrist nach neuem Recht: Viele Altverträge im Lande mit kurzer Frist kündbar

Kiel, den 08.07.2003

Drei-Monatskündigungsfrist nach neuem Recht:
Viele Altverträge im Lande mit kurzer Frist kündbar

Am 18.06.2003 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die mit der Mietrechtsreform in Kraft getretenen kurzen dreimonatigen Kündigungsfristen für Mieter nicht gelten, wenn in Formularmietverträgen – vor dem 01.09.2001 abgeschlossen – Klauseln enthalten sind, mit denen die damaligen gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben werden.

 

Damit ist eine in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstrittene Rechtsfrage zu Ungunsten der Mieter entschieden worden. Für Schleswig-Holsteinische Mieter kann sich der Sachverhalt im Einzelfall dennoch günstiger darstellen; nach Feststellungen des Landesmieterbundes findet sich in vielen Formularmietverträgen des Schleswig-Holsteinischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverbandes neben den langen Kündigungsfristen wie sie der ursprünglichen Gesetzeslage entsprachen eine Klausel, die auf die aktuelle Gesetzesregelung Bezug nimmt. Wörtlich heißt es zu den Kündigungsmodalitäten: „Hiervon abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.“. Damit wird der jeweiligen Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Kündigung Vorrang eingeräumt. Die Mietvertragsexemplare der Haus- und Grundeigentümerorganisation existieren in einer Vielzahl unterschiedlicher Vertragskonstellationen (vorrangig gelbe, blaue und rosa Formulare – die wiederum in ungezählten Auflagen) – deshalb sind allgemein gültige Aussagen, ob in Altverträgen die kurzen oder die langen Kündigungsfristen gelten, nicht möglich.

Die Schleswig-Holsteinischen Mietervereine raten aber allen Mieterhaushalten, die konkret vor der Frage stehen, welche Kündigungsfrist für ihren Vertrag denn nun gilt, die Klausel mit den Kündigungsfristen gründlich und Wort für Wort zu überprüfen. Die Chancen im Einzelfall die neueren mieterfreundlichen Kündigungsfristen in Anspruch nehmen zu können, sind nach Auffassung des Landesmieterbundes gut. Die Schleswig-Holsteinischen Mietervereine sind bei der Auslegung der entsprechenden Vertragsklauseln gerne behilflich.

Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel

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