Heizkostenabrechnung
Kiel, den 29.12.2015
Heizkostenabrechnung
Nach geltender Rechtslage müssen dem Mieter Heizkostenabrechnungen innerhalb eines Jahres zugeschickt werden. Abrechnungen, die das Kalenderjahr 2014 betreffen, muss der Mieter daher bis zum 31.12.2015 vorliegen haben. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er keine Nachforderungen mehr stellen. Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein sind vor allem Abrechnungen, die erst kurz vor Ablauf der Frist eintreffen, häufig fehlerhaft. Eine Überprüfung lohnt sich für den Mieter hier fast immer.
Zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung muss einmal im Jahr der Heizenergieverbrauch in den Wohnungen durch sogenannte Wärmemessdienstfirmen ermittelt werden. Der Termin zum Ablesen der Heizkostenverteiler muss mindestens 10 bis 14 Tage vorher angekündigt werden. Die Mieter oder Wohnungseigentümer müssen entweder einzeln oder durch einen Aushang an gut sichtbarer Stelle benachrichtigt werden.
Kann der erste Termin nicht wahrgenommen werden, sollte nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein ein zweiter Termin individuell vereinbart werden. Geschieht dies nicht, muss im Abstand von 14 Tagen der zweite Termin durchgeführt werden, möglichst nach 17.00 Uhr. Nur wenn der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat, beispielsweise den vorgegeben Ablesetermin grundlos „platzen“ lässt, muss er gegebenenfalls die Kosten eines zusätzlichen dritten Termins als Schadensersatz zahlen.
Macht die Ablesung wegen Geräteausfalls keinen Sinn oder verweigert der Mieter wiederholt die Ablesung der Heizkostenverteiler, darf der Verbrauch für diese Wohnung ausnahmsweise geschätzt werden. Der Deutsche Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass hierbei entweder auf den Verbrauch der betreffenden Räume in früheren Abrechnungsperioden oder den Verbrauch vergleichbarer Räume im Haus innerhalb der aktuellen Abrechnungsperiode zurückgegriffen werden muss. Andere Schätzverfahren, die sich beispielsweise auf Durchschnittswerte des gesamten Hauses stützen, sind ungenau. Auf sie sollte nur ausnahmsweise zurückgegriffen werden.
Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.
Verantwortlich: Geschäftsführerin Heidrun Clausen, Kiel