Imm er wieder Streit um Maklercourtagen
Kiel, den 24.01.2008
Immer wieder Streit um Maklercourtagen
Hand in Hand mit dem Abbau von Wohnungsleerständen nehmen bei den Mietervereinen im Land Auseinandersetzungen um Maklercourtagen wieder zu. Bis zu (maximal) zwei Monatsmieten (netto) zuzüglich Mehrwertsteuer muss ein Mieter als Maklerprovision zahlen, wenn er die Arbeit eines Wohnungsvermittlers in Anspruch genommen hat und dieser erfolgreich war.
Das war er dann, wenn es zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen ist. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz muss eine derartige Provision aber nicht gezahlt werden, wenn der Wohnungsvermittler gleichzeitig Eigentümer, Vormieter oder Verwalter der vermittelten Wohnung ist.
Verwalter ist dabei jeder, der aufgrund seiner Tätigkeit zu erkennen gibt, dass er die Interessen des Vermieters wahrnimmt. Dabei kommt es weniger darauf an, ob der Vermieter den „Vermittler“ ausdrücklich zum Verwalter ernannt hat oder mit ihm einen ausdrücklichen Verwaltervertrag abgeschlossen hat. Entscheidend sind der „äußere Schein“ und die tatsächlichen Tätigkeiten, die der „Vermittler“ für den Hauseigentümer übernimmt.
Für eine Verwaltertätigkeit spricht, wenn der „Makler“ den Mieter auswählt, Kündigungen bearbeitet, mit der Aufhebung und dem Abschluss von Mietverträgen befasst ist, die Wohnung abnimmt, rückständige Mieten anmahnt, eine Hausmeisterstellung übernommen hat, Reklamationen über die Mietsache entgegennimmt, Handwerker beauftragt, auf die Einhaltung des Reinigungsplanes im Haus achtet oder die Nebenkostenabrechnungen erstellt.
Ist der Wohnungsvermittler gleichzeitig Verwalter der Wohnung, hat er keinen Anspruch auf die Maklerprovision. Soweit der Mieter die Provision schon gezahlt hat, kann er sie zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt nach drei Jahren.
Auf Vermieterseite beliebt, jedoch äußerst streitträchtig sind auch sogenannte „Vertragsabschlussgebühren“. Diese finden sich in etlichen Formularmietverträgen und sehen vor, dass dem Vermieter oder dem Verwalter ein Entgelt etwa in Höhe von 150,- € für die Vertragsvorbereitung und Ausfertigung gezahlt wird. Dazu sagt das Amtsgericht Hamburg-Altona in seinem Urteil vom 11.07.2006 (Az. 316 C 120/06) kurz und knapp und eindeutig: “Die Vereinbarung einer Vertragsausfertigungsgebühr in einem Formularmietvertrag über Wohnraum ist unwirksam“. Auch hier greift ein Rückforderungsanspruch. Deshalb ist es meistens klüger (zähneknirschend) erst einmal zu zahlen, weil sonst der Vertragsabschluss möglicherweise gefährdet ist.
Ausführliche Informationen zu allen Fragen rund um Maklercourtage, Mietvertrag und Mietsicherheit gibt es bei allen schleswig-holsteinischen Mietervereinen. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.
Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel