Keine Nachzahlungen mehr für Betriebskostenabrechnungen des Jahres 2012

Kiel, den 14.01.2014

Keine Nachzahlungen mehr für Betriebskostenabrechnungen des Jahres 2012

Über die Betriebskosten des Kalenderjahres 2012 mussten Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 BGB spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Das war der 31.12.2013. Nach dem Willen des Gesetzes ist die Geltendmachung einer Nachforderung nach Ablauf dieser Frist durch den Vermieter ausgeschlossen. Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen:

Mieter, die ihre monatlichen Vorauszahlungen nicht in vollem Umfang gezahlt haben, können auch nach Ablauf dieser Frist auf Zahlung der ursprünglich geschuldeten Vorauszahlungsbeträge in Anspruch genommen werden.

In Mietverhältnissen, bei denen für die „kalten Betriebskosten“ und die Heizkosten unterschiedliche Abrechnungszeiträume bestehen, beginnt die Abrechnungsfrist mit dem Ende des Abrechnungszeitraums für die „kalten Betriebskosten“ zu laufen. Zum Beispiel: Abrechnungszeitraum Heizkosten 01.07.2011 bis 30.06.2012, Abrechnungszeitraum „kalte Betriebskosten“ 01.01.2012 bis 30.06.2012; in diesem Falle endete die Abrechnungsfrist für die Heizkosten erst am 31.12.2013.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn für „kalte Betriebskosten“ und Heizkosten jeweils eigene Vorauszahlungsbeträge und eine getrennte Abrechnung vereinbart sind. In diesem Fall muss der Vermieter über Heizkosten und „kalte Betriebskosten“ getrennt abrechnen mit der Folge, dass die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 01.07.2011 bis 30.06.2012 bis spätestens 30.06.2013 hätte vorgelegt werden müssen.

Nur wenn ein Vermieter die Verspätung nicht verschuldet hat, darf er ausnahmsweise nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch abrechnen. Dies gilt zum Beispiel für eine dem Vermieter von der Gemeinde rückwirkend erklärte Erhöhung der Grundsteuer. Bedingung: Die Abrechnung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, nachdem das Abrechnungshindernis weggefallen ist. Haben aber beispielsweise das Abrechnungsunternehmen oder der Verwalter des Vermieters die Fristversäumnis zu vertreten, so muss der Vermieter dafür einstehen und kann versuchen, seinen Schaden bei dem Verursacher geltend zu machen.

Wenn der Mieter im Laufe des Abrechnungszeitraums ausgezogen ist, beginnt die Vorlagefrist dennoch erst am Ende des tatsächlichen Abrechnungszeitraums zu laufen, und nicht schon mit dem Auszug. Aber immer gilt: Das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung steht Mietern auch dann zu, wenn die Abrechnung verspätet vorgelegt wurde.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel

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