Nach BGH-Entscheidung: Rechtslage für Mieter verschlechtert Landesmieterbund befürchtet massenhaften Missbrauch von Formularverträgen

Kiel, den 23.12.2003

Nach BGH-Entscheidung: Rechtslage für Mieter verschlechtert
Landesmieterbund befürchtet massenhaften Missbrauch von Formularverträgen

Mieter und Vermieter können im Mietvertrag vereinbaren, dass das Kündigungsrecht des Mieters für einen festen Zeitraum ausgeschlossen wird (Kündigungsverzicht), hier 60 Monate – so der BGH in seiner gestrigen Entscheidung (BGH VIII ZR 81/03).

 

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht nachvollziehbar und widerspricht den Zielen der Mietrechtsreform 2001“ so der Geschäftsführer des Mieterbundes Schleswig-Holstein in einer ersten Stellungnahme. „Wir erleben schon jetzt einen vielfältigen Missbrauch von Formularmietverträgen einzelner Vermieterverbände, die sich durch diese Entscheidung gestärkt sehen werden.“

Mit der Mietrechtsreform 2001 hatte der Gesetzgeber entschieden, dass Mieter unbefristete Mietverträge immer mit einer kurzen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen dürfen. Mit der Reform sollte auch eine verbesserte Mobilität von Mieterhaushalten bewirkt werden. Gleichzeitig hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit, einen einfachen befristeten Mietvertrag zu schließen, abgeschafft.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ermöglicht es dem Vermieter jetzt, die Neuregelungen der Mietrechtsreform im Ergebnis auszuschließen. Statt kurzer Kündigungsfristen gibt es dann lange – einseitige – Kündigungsverzichte. Im Ergebnis wird damit der einfache befristete Mietvertrag „durch die kalte Küche“ wieder eingeführt. „Unter dem Strich hat sich die Rechtslage für Mieter drastisch verschlechtert“, so der Geschäftsführer des Landesmieterbundes. Die Mieterorganisation verbindet ihre Kritik mit einer nachdrücklichen Aufforderung an den Bundesgesetzgeber, dem ursprünglich gewollten Gesetzeszweck zum Durchbruch zu verhelfen durch eine schnelle Nachbesserung der vom BGH gekippten Regelungen.

Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel

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