Pleitewelle und Mietkaution
Kiel, den 01.07.2002
Pleitewelle und Mietkaution
Der leidlich entspannte schleswig-holsteinische Wohnungsmarkt bringt es mit sich, dass manch ein Vermieter und manch eine Hausverwaltung, die mit ihren Mieten nicht rechtzeitig heruntergegangen sind, größere Leerstände aufgebaut haben und dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Infolge dessen verzeichnet die Mieterorganisation vermehrte Streitigkeiten um die Rückzahlung von Kautionen und in vielen Fällen auch den Verlust der Kautionen wegen Konkurses des Vermieters.
Die schleswig-holsteinische Mietervereine raten daher dringend dazu, sich über den Verbleib und die Anlage ihrer dem Vermieter geleisteten Kaution Gewissheit zu verschaffen. Der Sachverhalt ist gesetzlich eindeutig geregelt. Gemäß Paragraph 551 Absatz 3 BGB hat der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Hält sich der Vermieter an diese Vorgaben, so ist die Kaution des Mieters ausreichend geschützt und wird er sie beim Ende des Mietverhältnisses wieder bekommen, falls nicht Streit wegen angeblicher Rückstände oder angeblicher Mängel des Mietobjektes bei Rückgabe entsteht.
Die Fälle sind jedoch gar nicht so selten, in denen ein Vermieter die Kaution abweichend von der gesetzlichen Regelung nicht von seinem Vermögen trennt. Fällt der Vermieter dann in Konkurs ist es in der Regel sehr schwer, die Kaution zurück zu bekommen und kann der Mieter bestenfalls darüber nachdenken, eine Anzeige zu erstatten.
Aus diesem Grunde rät die Mieterorganisation dazu, während des laufenden Mietverhältnisses vom Vermieter den Nachweis zu verlangen, dass die Kaution vom Vermögen des Vermieters getrennt angelegt wurde. Wer von seinem Vermieter den Nachweis dafür nicht unverzüglich erhält, sollte ihn unter Fristsetzung auf Hergabe eines Nachweises abmahnen und ist prinzipiell berechtigt, die Kaution zur Aufrechnung zu stellen, sie selber konkurssicher anzulegen und dem Vermieter dann wieder zur Verfügung zu stellen. Dieses Verfahren funktioniert in der Regel nur, solange noch keine Zwangsverwaltung angeordnet ist. Von daher sollte es durchgeführt werden, bevor es die ersten Anzeichen darauf gibt, dass der Vermieter womöglich zahlungsunfähig werden könnte. Nähere Auskünfte zu diesem Fragenkomplex erhalten Sie beim örtlichen Mieterverein.
Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel