Rasen oder Wiese

Kiel, den 14.08.2014

Rasen oder Wiese

 

Bei Einfamilienhäusern ist der Garten in der Regel mitvermietet. In den meisten Fällen obliegt dann dem Mieter die Gartenpflege. In diesen Fällen ist der Mieter frei in seinen Gestaltungsmöglichkeiten. Der Vermieter darf ihm keine Vorgaben machen, wie die Gartenpflege konkret auszusehen hat. Der Vermieter hat also kein Direktionsrecht, wie das Landgericht Köln mit Urteil vom 21.10.2010 zum Aktenzeichen 1 S 119/09 entschieden hat.

Das gilt auch dann, wenn der Mieter völlig andere Vorstellungen von Gartengestaltung und Gartenpflege entwickelt. Im strittigen Fall hatte der Vermieter seinem Mieter zu Vertragsbeginn einen „englischen Rasen“ überlassen, der sich im Laufe der Mietzeit dann zu einer Wiese mit Klee und Unkraut wandelte. Der Vermieter sah dies als klaren Fall von unterlassener Gartenpflege und Verwahrlosung an. Er klagte auf Zutritt, wollte Vertikutierarbeiten im Mietergarten durchführen lassen.

Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Der Mieter sei in der Gestaltung der Gartenpflege frei. Wenn er eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vorziehe, habe das nichts mit einer Verwahrlosung des Gartens zu tun.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel

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