Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

Kiel, den 12.05.2016

Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

Fehlt im Mietvertrag eine Schönheitsreparaturklausel oder ist die Regelung unwirksam, muss der Mieter nach Angaben des DMB Landesverbandes Schleswig-Holstein nicht renovieren. Im Gegenteil, der Vermieter ist dann dafür verantwortlich. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (65 S 440/09) muss er in diesen Fällen in regelmäßigen Abständen Schönheitsreparaturen in der Mieterwohnung durchführen, also streichen und tapezieren.

Der Mieter hat, so der DMB Landesverband Schleswig-Holstein, Anspruch auf eine fachgerechte Ausführung der Malerarbeiten in seiner Wohnung. Das bedeutet, der Vermieter muss bei der Farbauswahl auf die Belange der Mieter Rücksicht nehmen. Er kann nicht die ganze Wohnung  mit der Farbe „Iris 16“ (hellblau) streichen lassen. Der Vermieter muss für die Schönheitsreparaturen einen neutralen bzw. gedeckten Farbton wählen, entschied das AG Berlin-Mitte (121 C 135/13). Letztlich schuldet der Vermieter eine Dekoration, die umgekehrt vom Mieter bei wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen erwartet wird, wenn er zum Mietende hin renoviert. Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Schönheitsreparaturen in eigenwilliger Weise auszuführen, etwa durch die Farbgebung oder die Auswahl von Tapetenmustern.

Verantwortlich: Geschäftsführerin Heidrun Clausen, Kiel

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