Viel Ärger um die Mietkaution
Kiel, den 04.05.2010
Viel Ärger um die Mietkaution
Nahezu immer fordern Vermieter beim Abschluss eines Mietvertrages eine Kaution. Sie soll den Vermieter für den Fall absichern, dass der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig erfüllt. Der Mieter muss eine Mietkaution aber nur dann zahlen, wenn dies bei Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich vereinbart wird.
Nach dem Gesetz darf die Kaution höchstens so hoch sein, wie drei Monatsmieten. Gemeint sind Kaltmieten, ohne die Vorauszahlungsbeträge für Betriebskosten. Der Mieter muss die Mietsicherheit nicht „auf einen Schlag“ zahlen. Er kann die Kaution in drei Raten entrichten. Die erste Rate bekommt der Vermieter dann zum Beginn des Mietverhältnisses, die beiden nächsten Raten in den Folgemonaten.
Die typische Form der Mietsicherheit ist die so genannte Barkaution. Hier bekommt der Vermieter den Kautionsbetrag (gegen Quittung) bar ausgehändigt oder überwiesen. Er muss ihn dann auf einem Sonderkonto – getrennt von seinem übrigen Vermögen – „konkursfest“ anlegen.
Daneben kann aber zwischen Mieter und Vermieter auch vereinbart werden, dass als Kautionsform das „verpfändete Sparbuch“ gewählt wird. Hier wird der Kautionsbetrag auf ein Konto mit dem Namen des Mieters angelegt. Dann verpfändet der Mieter das Sparbuch an den Vermieter, indem er es ihm übergibt.
Verbreitet ist auch die Kautionsform „Bankbürgschaft“. Hier stellt der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft seiner Bank oder Sparkasse in Höhe der Kautionssumme. Das Geldinstitut verpflichtet sich dann in der Bürgschaftserklärung, offene Vermieterforderungen bis zu dieser Höhe zu begleichen.
Die Mietkaution muss verzinst werden, die Zinsen stehen dem Mieter zu. Nach dem Gesetz muss zum Beispiel die Barkaution mindestens mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt werden. Legt der Vermieter die Kaution höher verzinst an, stehen auch diese höheren Zinsen dem Mieter zu.
Kautionssumme und Zinsen müssen dem Mieter erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt werden. Das kann sich durchaus über einige Wochen oder gar Monate hinziehen. Denn grundsätzlich hat der Vermieter Zeit zu prüfen, ob er noch Ansprüche gegen den Mieter geltend machen kann.
Um die Rückgabe der Kaution wird heftig gestritten. Es hat sich zu einem echten Volkssport entwickelt, die Kaution ganz oder teilweise zurückzuhalten. Die Mietervereine in Schleswig-Holstein mussten 2009 in rund 8.500 Beratungsgesprächen für die Ansprüche ihrer Mitglieder eintreten – mit zunehmender Tendenz. Darunter befanden sich auch viele Fälle, in denen die Kaution wegen Zahlungsunfähigkeit des Vermieters untergegangen war.
Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig.holstein.de.
Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel