Vorsicht vor Zeitmietverträgen

Kiel, den 28.04.2009

Vorsicht vor Zeitmietverträgen

Immer wieder werden den schleswig-holsteinischen Mietervereinen sogenannte „Zeitmietverträge“ zur Überprüfung vorgelegt, bei denen das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt unwiderruflich enden soll. Prinzipiell sind derartige Verträge auch heute noch zulässig

und müssen, wenn sie wirksam vereinbart wurden, von beiden Seiten eingehalten werden. Auch Mieter können diesen Vertragstyp während der Laufzeit nicht kündigen. Er ist gemäß § 575 BGB aber nur dann zulässig, wenn neben dem genauen Vertragsende auch ein konkreter Befristungsgrund im Vertrag angegeben wurde. Fehlt dieser Hinweis so wird der Vertrag wie ein unbefristeter Mietvertrag behandelt. Letztere Verträge können Mieter jederzeit mit 3-Monatsfrist kündigen.

Als denkbare Befristungsgründe nennt das Gesetz:

  1. Der Vermieter will die Wohnung nach Ablauf der Befristung für sich oder Angehörige selber nutzen – Eigenbedarf.

  2. Er will die Wohnung abreißen oder so umfangreich modernisieren, dass darin nicht mehr gewohnt werden kann.

  3. Er will die Wohnung als Dienstwohnung für einen Angestellten nutzen.

Haben Mieter einen derartigen Zeitvertrag mit Begründung unterzeichnet, so stehen ihnen am Ende der Laufzeit praktisch keinerlei Schutzrechte zu. Das Mietverhältnis endet unwiderruflich – die sogenannte Sozialklausel, mit der Mieter einer Kündigung widersprechen können, greift nicht. Aus diesem Grunde warnen die schleswig-holsteinischen Mietervereine davor, solche Zeitmietverträge unüberlegt abzuschließen.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.

Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel

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