Neue Landesverordnung zur Fehlbelegungsabgabe tritt in Kraft Vergleichsmaßstab teilweise zurückgenommen

Kiel, den 03.07.2001

Neue Landesverordnung zur Fehlbelegungsabgabe tritt in Kraft
Vergleichsmaßstab teilweise zurückgenommen

Das Innenministerium hat am 31.05.2001 die neue Landesverordnung zur schleswig-holsteinischen Fehlbelegungsabgabe veröffentlicht, die für die schleswig-holsteinischen Städte und Gemeinden den Vergleichsmaßstab feststellt, an dem sich die Fehlbelegungsabgabe bemisst.

Diese Abgabe wird errechnet aus der Differenz zwischen der subventionierten Sozialmiete und der in der jeweiligen Gemeinde ortsüblichen Vergleichsmiete des frei finanzierten Wohnungsbaues. Diese Form der Ermittlung des sogenannten „Subventionsvorteils“ wurde und wird vom Landesmieterbund seit jeher kritisiert, weil es dazu – jedenfalls in den Mietspiegel-Städten – einer Verordnung nicht bedarf. In Kiel, Lübeck, Norderstedt und Neumünster gibt es Mietspiegel, aus denen sich der Wert vergleichbarer frei finanzierter Wohnungen ergibt, ohne dass das Land zur Ermittlung dieser Werte auch nur einen Pfennig beisteuern muss. Die Mietspiegel sind sorgfältiger ermittelt, flexibler und spiegeln das Vergleichsmietengefüge sehr viel differenzierter wider, als die Landesverordnung dies kann. An dieser Kritik hält der Landesmieterbund fest.

Trotzdem nimmt der Landesmieterbund die neue Landesverordnung mit Befriedigung zur Kenntnis; das Land hat nämlich in 66 von 80 Feldern die Vergleichswerte zurückgenommen und lediglich in 14 von 80 Feldern auf die bisherigen Werte draufgesattelt. Damit kommt an den Tag, was der Landesmieterbund schon in der Vergangenheit immer wieder kritisiert hat: Nämlich die Tatsache, dass die für den Zeitraum 1998 bis 2001 gültige Landesverordnung weit über das Ziel hinaus geschossen ist. Dies räumt das Land hinter vorgehaltener Hand auch durchaus ein. Mit der Anpassung der Verordnungswerte nach unten haben sich diese auch den örtlichen Mietspiegeln deutlich angenähert. In denjenigen Fällen, in denen die Mietspiegel-Werte überschritten werden, hält das Land eine Schamgrenze von ca. 10 Prozent ein. Diese Grenze wird auch bei Unterschreitung der Mietspiegel-Werte bei den meisten den Einzelwerten nicht unterschritten. Ausnahmen hiervon gibt es nur in den Mietspiegel-Randfeldern namentlich bei kleineren und bei Neubauwohnungen, sowie im Bereich Neumünster. Letzteres hat seine Ursache in der Tatsache, dass der Mietspiegel Neumünster nicht nach Wohnungsgrößen differenziert. Im Ergebnis bedeutet die Neufassung der Verordnung, dass die Fehlbelegungsabgabe im Zeitraum 2001 bis 2004 für die Mehrheit der Betroffenen niedriger ausfallen wird als im vorangegangenen Erhebungszeitraum. Dies bedeutet zugleich, dass für das Land das Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe sinken wird. Die Ursache hierfür liegt aber auch in der Tatsache begründet, dass der Sozialwohnungsbestand rapide abschmilzt und sich viele Fehlbeleger durch die Abgabe haben vertreiben lassen. Dies lässt sich deutlich an der gesunkenen Fehlbelegungsquote ablesen. Hier liegt die Ursache für die soziale Entmischung in Sozialwohnungsbeständen.

Wegen der durch die Fehlbelegungsabgabe ausgelösten Probleme in den Sozialwohnungsbeständen und wegen der völlig überzogenen Überabschöpfung durch die Fehlbelegungsabgabe fordert der Landesmieterbund seit langem deren Abschaffung. Er befindet sich insoweit in seltener Übereinstimmung mit der Wohnungswirtschaft. Und tatsächlich rechnet der Landesmieterbund damit, dass die Neuauflage der Verordnung für den Zeitraum 2001 bis 2004 vermutlich das letzte Mal sein wird, dass diese Abgabe erhoben wird. Im dann folgenden Erhebungszeitraum wird sich der Sozialwohnungsbestand bereits so weit ausgedünnt haben, dass das Aufkommen die Erhebung nicht mehr rechtfertigt. Zwar hält der Landesmieterbund diesen Zeitraum schon jetzt für gekommen – das Parlament hat jedoch anders entschieden.

Mit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung am 01.07.2001 eröffnet das Land den betroffenen Mieterhaushalten eine sogenannte Härteklausel. Danach kann ein Antrag auf Befreiung von der Fehlbelegungsabgabe gestellt werden, wenn deren Abführung eine persönliche Härte für den zahlungspflichtigen Haushalt darstellen würde. Der Landesmieterbund rät dringend dazu, von dieser Möglichkeit im Zweifel intensiv Gebrauch zu machen. Die örtlichen Mietervereine werden dabei gerne behilflich sein.

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel

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