Satzung

SATZUNG

Deutscher Mieterbund – Mieterverein Mittelholstein e.V.


§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Deutscher Mieterbund – Mieterverein Mittelholstein e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Neumünster
3. Der Verein ist dem Landesverband Schleswig-Holstein im Deutschen Mieterbund e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e. V., Sitz Berlin, angeschlossen.

§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt:
– Die Verwirklichung einer sozialen und ökologischen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse.
– Die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter und Pächter in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens, u. a. bei der Förderung aus öffentlichen und privaten Kassen, der Bauplanung und -ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung, bei der Sicherung gesunder und ökologischer Wohnbedingungen.
– Die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse, auf die Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung seiner Ziele setzt der Verein insbesondere folgende Mittel ein:
1. Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.
2. Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.
3. Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwischen mehreren Mietparteien).
4. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks. Die Beratung und Vertretung kann der Verein durch eine dritte, dazu berechtigte Person oder Institution ausüben lassen.

§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Mieter und Pächter werden, der diese Satzung anerkennt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
2. Natürliche oder juristische Personen, die nicht unter Satz 1 fallen, können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung desselben zu erwarten ist oder dies vom Vorstand aus sonstigen Gründen als sachdienlich angesehen wird.
3. Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstands gebunden.
4. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts, eine rückwirkende Aufnahme ist nicht möglich.
5. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen hat. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.
6. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste, Entlassung oder Tod.
2. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Ziffer 3) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstands. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen; hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrages gemäß § 4 Ziffer 4 an den geschäftsführenden Vorstand.
3. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie muss spätestens bis zum 30. September dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden, wobei sie frühestens zum Ablauf von 24 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft zulässig ist. Eine Kündigung in Textform (Fax, E-Mail) reicht nur dann aus, wenn der Vorstand dies generell zulässt. Mit dem Ausspruch der Kündigung enden auch alle Vereinsämter und die Ehrenmitgliedschaft.
4. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
6. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 4 Monate in Verzug ist.
7. Über den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand. Die Streichung von der Mitgliederliste wird mit dem Beschluss wirksam.
8. In den Fällen der Ziffer 5 ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die Mitglie-derversammlung. Bei der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.
Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.

§ 6
Rechte der ordentlichen Mitglieder

1. Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.
2. Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 7 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine Beitragsordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.
3. Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit der DMB Rechtsschutz-Versicherung AG abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein durchgeführt ist. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Aus der Gewährung oder Versagung von Rechtsschutz stehen dem Mitglied keinerlei Ansprüche an den Verein zu. Für Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 2 kann Rechtsschutz nicht gewährt werden.
4. Das Mitglied erhält die Mieter-Zeitung des Deutschen Mieterbundes.
5. Das Mitglied erhält auf Wunsch eine Vereinssatzung in der zurzeit gültigen Fassung.

§ 7
Vereinsbeiträge

1. Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand. Von auswärts zuziehende Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angehörenden Vereins waren, zahlen keine Aufnahmegebühr.
2. Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu zahlen, er ist jeweils am 1. Februar, spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft, fällig.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand festgelegt.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann Regelungen über eine anteilmäßige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die Stundung oder Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen treffen. Erforderlichenfalls können Regelungen für die Vergütung von individuell abrufbaren Sonderleistungen (z.B. Vertretung, Schriftwechsel, elektronische Kommunikation) und für Mahnkosten getroffen werden. Dies gilt auch für die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen in besonderen Fällen (städtische bzw. öffentliche Stellen, ZBS oder ähnliches) sowie für die Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 2.
5. In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.
6. Der Mitgliedsbeitrag umfasst auch die Kosten, die dem Verein für die Leistung gemäß § 6 Ziffer 3 (Rechtsschutz), Ziffer 4 (Mieter-Zeitung) entstehen und den Beitrag, den der Verein pro Mitglied an den Landesverband und dieser wiederum an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat. Diese Beitragsteile gehen nicht in das Eigentum des Vereins über, sondern werden von ihm treuhänderisch eingezogen und weitergeleitet.
7. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der geschäftsführende Vorstand mit Vertretungsmacht nach § 26 BGB
3. Die Mitgliederversammlung

§ 9
Der Vorstand

1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen sind. Er beschließt, nach ordnungsgemäßer Einladung aller Vorstandsmitglieder, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.
Insbesondere beschließt der Vorstand über:
a) Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 7;
b) Benutzungsordnungen für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung;
c) Die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäftes mehr als 1/10 der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht;
d) die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen;
e) pauschale Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder;
f) die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB;
g) den Ausschluss von Mitgliedern; die Streichung von der Mitgliederliste;
h) den Abschluss von Verträgen gem. § 6 Ziffer 3.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu 3 Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur Mitglieder, die die Anforderungen des § 4 Ziffer 1, 2,5 erfüllen. Vorstandsämter sind Ehrenämter.
3. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Ein solcher Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit zu fassen. Das Verfahren nach § 5 Ziffer 6 bleibt unberührt.
4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands übertragen werden. Im Fall einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlussfähig.
5. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
6. Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 10
Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart. Der Vorsitzende vertritt den Verein stets allein. Der Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Verein gemeinsam.
2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch und führt im Übrigen die Geschäfte des Vereins selbstständig. Die Führung der einfachen laufenden Geschäfte der Vereinsverwaltung einschließlich der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern erledigt er eigenverantwortlich ohne Einzelbeschlussfassung durch den Vorstand. Zur Durchführung von Maßnahmen mit grundsätzlicher Bedeutung und zu Vermögensverfügungen oder Verpflichtungen, die 20 % des Vereinsvermögens im Einzelfall übersteigen, ist ein vorheriger Beschluss oder eine Genehmigung des Vorstandes erforderlich.
Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
3. Der geschäftsführende Vorstand hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere einen Kassenbericht, Angaben über die Entwicklung der Mitgliederzahl und über besondere Aktivitäten im Berichtszeitraum beinhaltet.

§ 11
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung, die möglichst einmal jährlich stattfinden sollte, wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Werktagen einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung in der Mieter-Zeitung. Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens am 3. Werktag vor der Versammlung schriftlich eingehen, in einem solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagesordnung die Versammlung.
Anträge, die Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen, sind wenigstens 6 Wochen vorher der Geschäftsstelle – zu Hd. des Vorstandes – einzureichen. Im Übrigen gelten die §§ 13 und 14 dieser Satzung.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (§ 4 Ziffer 1,2,5). Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Eine Beschlussfassung über nicht nach Ziffer 2 angekündigte Gegenstände findet nicht statt.
5. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Versammlungsleiter entscheidet über die Rednerliste, Rededauer und die Zulassung von Gästen; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss abändern.
6. Der geschäftsführende Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung, die Vorschrift des § 10 Ziffer 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Bericht soll eine Vorschau auf die weitere Entwicklung des Vereins enthalten. Zu dem Bericht findet auf Wunsch eine Aussprache statt.
7. Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfbericht. Fragen zu Einzelpunkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung genannten Gegenständen über:
a) die Wahl des Vorstandes § 9;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Wahl der Rechnungsprüfer § 12;
d) Satzungsänderungen §§ 13, 14;
e) den Austritt bzw. den Wechsel in einen anderen DMB Landesverband;
f) die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen dem Deutschen Mieterbund angehörigen Verein.
9. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Be¬schlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12
Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtliche Funktionsträger können eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung oder eine angemessene Vergütung für aufgewendete Arbeitskraft und Arbeitszeit erhalten.
2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Die Rechnungsprüfer führen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Rechnungsprüfung durch Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen und Kassenbücher und einer zweckdienlichen, ggf. stichpunktartigen Prüfung der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie der Mitgliederversammlung.
4. Die Rechnungsprüfer sind auf Verlangen des Vorstandes oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung verpflichtet, eine zusätzliche Rechnungsprüfung vorzunehmen und dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
5. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13
Änderung der Satzung

1. Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung vorgeschlagen sind.

§ 14
Auflösung des Vereins – Fusion

1. Die Mitgliederversammlung kann den Zusammenschluss mit einem anderen Mieterverein des Deutschen Mieterbundes im Wege der Verschmelzung durch Übernahme oder Neugründung beschließen.
2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen, dem Deutschen Mieterbund angehörenden Verein kann die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
3. Im Falle der Verschmelzung werden das Vereinsvermögen und die Vereinsakten dem neuen Mieterverein übertragen. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Schleswig- Holstein im Deutschen Mieterbund, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.
4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, sind die zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Jeder Liquidator vertritt den Verein allein.

§ 15
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.