Betriebskostenabrechnung für öffentlich geförderten Wohnraum: Erhebung des Umlageausfallwagnisses seit dem Inkrafttreten des SHWoFG nicht mehr zulässig

Kiel, den 05.10.2010

Betriebskostenabrechnung für öffentlich geförderten Wohnraum:
Erhebung des Umlageausfallwagnisses seit dem Inkrafttreten des SHWoFG nicht mehr zulässig

Am 01.07.2009 ist das SHWoFG in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde das „Kostenmietrecht“ abgeschafft, das für die meisten Sozialwohnungen in Schleswig-Holstein Gültigkeit hatte. Mit der Abschaffung des Kostenmietrechtes ist auch die Berechtigung entfallen, das sogenannte „Umlageausfallwagnis“ zu erheben, das Vermieter für Zahlungsausfälle bei den Betriebskosten entschädigen sollte.

 

Nach Feststellung der schleswig-holsteinischen Mietervereine kommt es jedoch immer wieder vor, dass ungeachtet der Neuregelung das Umlageausfallwagnis in Rechnung gestellt wird. Prominenteste Fälle sind die Deutsche Annington mit einem Bestand von geschätzten 15 – 20 Tausend und die Kieler Wohnungsbaugesellschaft mit einem Bestand von geschätzten 10 Tausend Wohnungen. Der Kieler Mieterverein hat die Unternehmen abgemahnt und dazu aufgefordert, nicht nur für die Mitglieder der Mieterorganisation, sondern für den gesamten öffentlich geförderten Wohnungsbestand der Unternehmen in Schleswig-Holstein das zu Unrecht erhobene Umlageausfallwagnis zurück zu erstatten. Die Kieler Wohnungsbaugesellschaft hat bereits mitgeteilt, dass der vom Kieler Mieterverein eingenommene Standpunkt vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein bestätigt wurde und es deshalb seinen Mietern bei den bereits abgerechneten Wirtschaftseinheiten das zuviel in Rechnung gestellte Umlageausfallwagnis erstatten werde.

Die schleswig-holsteinischen Mietervereine empfehlen allen Mietern öffentlich geförderter Wohnungen indessen dringend, ihre Heiz- und Betriebskostenabrechnungen daraufhin zu überprüfen, ob dort ein Ansatz für das Umlageausfallwagnis enthalten ist. Abhängig vom Zuschnitt des Abrechnungszeitraumes bestehen gute Aussichten, dieses Umlageausfallwagnis zurück zu bekommen.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig.holstein.de.

Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel

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