Fehlbelegungsabgabe läuft aus

Kiel, den 29.10.2004

Fehlbelegungsabgabe läuft aus

Mit dem 31.10.2004 läuft die seit dem Jahre 1992 erhobene Fehlbelegungsabgabe in Schleswig-Holstein aus. Das Land hat die schon am 24.10.2003 beschlossene Aufhebung des Gesetzes damit begründet, dass sich das Verhältnis zwischen den erzielten Einnahmen und den Verwaltungsausgaben seit dem Jahre 1992 permanent verschlechtert habe.

Im Jahre 2002 betrug der Verwaltungskostenanteil bereits 44%. Eine weitere Verschlechterung dieses Verhältnisses war absehbar.

Die Mieterorganisation begrüßt die Aufhebung der Fehlbelegungsabgabe als einen Schritt, der schon sehr viel früher fällig gewesen wäre. Nach Auffassung der Schleswig-Holsteinischen Mietervereine hat die Fehlbelegungsabgabe unter dem Strich mehr Schaden als Nutzen gebracht. Zwar hat die Mieterorganisation dem Gesetz bei seiner Einführung im Jahre 1992 zugestimmt – damals erschien das Instrument auch als stimmig, weil die Höhe der Abgabe im Einzelfall dem wirklichen Subventionsvorteil in etwa entsprach.

In der Folgezeit hat das Land nach Auffassung der Mieterorganisation aber weit mehr an Fehlbelegungsabgabe abgeschöpft, als es dem wirklichen Vorteil der preiswerteren Sozialwohnungen gegenüber dem freien Wohnungsmarkt entsprach. In verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen hat sich das Land aber durchgesetzt und gegen die Warnungen der Wohnungswirtschaft und der Mieterorganisation die Abgabe – bis an die Grenze der Verfassungsmäßigkeit – weiter erhoben.

Nach Auffassung der Mietervereine hat die Fehlbelegungsabgabe maßgeblich dazu beigetragen, dass Stadtteile mit hohem Sozialwohnungsbestand erheblich unter dem Fortzug betroffener Mieterhaushalte zu leiden hatte. Dies ging schließlich so weit, dass die Landesregierung in nennenswertem Umfang sogenannte „Freistellungen“ aussprechen musste, um der sozialen Segregation entgegen zu wirken. Diese Freistellungen haben bewirkt, dass auch Mieter ohne Wohnberechtigungsschein freigestellte Sozialwohnungen beziehen durften. Es passt ins Bild, dass die Landesregierung jetzt – zeitgleich mit dem Wegfall der Fehlbelegungsabgabe – die Einkommensgrenze zur Erlangung eines Wohnberechtigungsscheins um 10% angehoben hat.

Alles in allem sieht die Mieterorganisation die Fehlbelegungsabgabe in der Rückschau als ein Instrument zur Stützung des Landeshaushaltes. Zwar ist es richtig, dass die Einnahmen aus der Fehlbelegungsabgabe ausschließlich für die Wohnungsbauförderung verwendet worden sind – in gleicher Höhe wurden dadurch aber Haushaltsmittel eingespart, die ansonsten dafür aufzubringen gewesen wären. Mit der Aufhebung werden nach Angaben des zuständigen Ministeriums rund 10.000 Privathaushalte monatlich um durchschnittlich 49 Euro entlastet.

Für die betroffenen Mieterhaushalte gilt eine gesetzliche Besonderheit: Bei Mieterhöhungen nach dem Vergleichsmietenverfahren darf die Miete innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als 20% erhöht werden. Diese Kappungsgrenze gilt nicht bis zur Höhe der zuletzt geleisteten Fehlbelegungsabgabe, wenn die Fehlbelegungsabgabe wegen Auslaufens der öffentlichen Bindung nicht mehr gezahlt werden muss.

Mit dem Auslaufen des Gesetzes hingegen bleibt die öffentliche Bindung erhalten, so dass die 20%-ige Kappungsgrenze im Falle einer Mieterhöhung ohne Berücksichtigung der Fehlbelegungsabgabe auf die Nettomiete zu berechnen ist. Mieterhaushalte, die gleichwohl mit einer Mieterhöhung bis zur Höhe der ehemaligen Fehlbelegungsabgabe belastet werden, sollten diese unbedingt überprüfen lassen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen alle Schleswig-Holsteinischen Mietervereine. Deren Namen und Anschriften können zentral über die Landesgeschäftsstelle in Kiel oder unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de abgefragt werden.

Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel

 

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