KWG-Verkauf Landesmieterbund schaltet Kommunalaufsicht ein

Kiel, den 05.07.1999

KWG-Verkauf
Landesmieterbund schaltet Kommunalaufsicht ein

Mit Schreiben vom 05.07.1999 hat der Landesmieterbund die Kommunalaufsicht beim Innenminister wegen des geplanten Verkaufes der Kieler Wohnungsbaugesellschaft förmlich eingeschaltet. Er hat darum gebeten, gegen die vorgesehene Beschlußfassung einzuschreiten, da sie die in der Gemeindeordnung normierten plebiszitären Rechte der Kieler Bevölkerung verletzen würde, wenn sie wie vorgesehen zustandekommt.

Hintergrund sind öffentliche Äußerungen des Leiters des städtischen Rechtsamtes Eckhart Borns vom 02.07.1999, der die Auffassung vertreten hat, daß ein etwaiges Bürgerbegehren nach einem bestätigenden Beschluß der Ratsversammlung zwar zulässig wäre, aber zu spät käme. Dazu hat sich zwischenzeitlich auch Kiel´s Oberbürgermeister geäußert und diese Auffassung bekräftigt. Einschränkend hat Gansel jedoch darauf hingewiesen, daß er der Ratsversammlung am 08.07.1999 anstehende Vertagung vorschlagen würde, wenn sich tatsächlich die Wahrscheinlichkeit abzeichnen sollte, daß die für das Bürgerbegehren notwendigen Unterschriften zusammenkommen könnten. Hierfür gebe es nach Auffassung des Oberbürgermeisters allerdings keinerlei Anzeichen.

Abgesehen von der Tatsache, daß dem Oberbürgermeister bereits 7.000 Protestunterschriften gegen den KWG-Verkauf übergeben worden sind, die Mieterverein und Gewerkschaft gewissermaßen im Vorübergehen gesammelt haben, können die in der Gemeindeordnung verankerten plebiszitären Rechte nicht davon abhängig sein, ob der Oberbürgermeister ein Bürgerbegehren für erfolgversprechend hält oder nicht; da nun die Anzeichen darauf hindeuten, daß die Stadt an ihrem Vorhaben festhalten könnte, sieht der Landesmieterbund die Kommunalaufsicht verpflichtet, gegen eine entsprechende Beschlußfassung einzuschreiten. Dies gilt um so mehr, als eine Beschlußfassung, die den KWG-Verkauf am 08.07.1999 irreversibel wirksam werden ließe, ein enormes Risikopotential enthält; in diesem Falle würden nämlich die gesetzlich normierten plebiszitären Rechte der Kieler Bevölkerung und das demokratische System nachhaltig beschädigt. Soweit aber ein etwaiges Bürgerbegehren einen wirksam abgeschlossenen Vertrag nachträglich unwirksam machen würde, stünden der Stadt zweifellos Schadensersatzforderungen in mehrstelliger Millionenhöhe ins Haus.

Der Landesmieterbund zeigt sich bei dieser Gelegenheit erschrocken über das Selbstverständnis des Kieler Oberbürgermeisters, der Zulässigkeit und Erfolgsaussichten eines etwaigen Bürgerbegehrens offenbar von seiner persönlichen Meinung abhängig machen will. Er appelliert an die städtischen Gremien, sich mit den gesetzlichen Voraussetzungen eines Bürgerbegehrens sorgfältig auseinanderzusetzen, die Risiken eines übereilten Vertragsabschlusses sorgfältig abzuklären und schließlich der Forderung des Kieler Mietervereins nach einem Bürgerentscheid durch Beschluß der Ratsversammlung herbeizuführen. Diese Möglichkeit sieht die Gemeindeordnung in § 16 g Abs. 1 ausdrücklich vor. Sie kann mit einer 2/3 Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder herbeigeführt werden. Mit einem derartigen Beschluß könnten die bisherigen Fehler geheilt werden. Wie auch immer ein von der Ratsversammlung initiierter Bürgerentscheid ausginge, er hätte zweifelsfrei eine ordentliche Legitimation.

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel

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