Schleswig-Holstein: Mieterhöhungen wegen Anhebung der Verwaltungs- und Instandhaltungspauschalen für

Kiel, den  06.01.2011

Schleswig-Holstein:
Mieterhöhungen wegen Anhebung der Verwaltungs- und Instandhaltungspauschalen
für öffentlich geförderte Wohnungen unzulässig

Kiel – Kurz vor dem Jahreswechsel tauchten bei den schleswig-holsteinischen Mietervereinen die ersten Mieterhöhungserklärungen auf, die sich auf die II. BVO stützen. § 26 dieser Verordnung lässt es zu, dass die sogenannten Verwaltungskostenpauschalen in jedem dritten Jahr nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland angehoben werden. Das gleiche gilt für die Instandhaltungskostenpauschalen. Der nächste dafür zulässige Termin war der 01.01.2011.

Die Erhöhungsspielräume sind zwar eher gering, trotzdem lohnt es sich in Schleswig-Holstein gegen diese Mieterhöhungen vorzugehen, weil die Rechtslage eindeutig ist. Seit dem 01.07.2009 gilt in Schleswig-Holstein das SHWoFG. Mit diesem Gesetz ist das sogenannte Kostenmietrecht für öffentlich geförderte Wohnungen abgeschafft worden. Damit ist auch die II. BVO außer Kraft gesetzt. Die Miete, die im Juni 2009 für eine öffentlich geförderte Wohnung in Schleswig-Holstein gezahlt worden ist, gilt seitdem als „Basismiete“. Diese Miete darf – mit Einschränkungen – frühestens zum 01.07.2014 erhöht werden. Für sie gilt eine Bestandsgarantie. Einzige Ausnahme: Im Falle einer Modernisierung kann auch diese Basismiete erhöht werden. Eine derartige Konstellation ist aber bei der Anhebung der Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschale nicht gegeben. Da weder nach Kostenmietrecht erhöht, noch die Basismiete vor dem 01.07.2014 angehoben werden darf, steht der Vermieterseite – jedenfalls in Schleswig-Holstein – eine Mieterhöhung aus diesem Grunde nicht zu.

Das gleiche gilt auch für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln nach § 87 a und solche, die mit Aufwendungsdarlehen nach § 88 des zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind. Für Wohnungen, die mit Darlehen aus dem Sonderprogramm zur Förderung des Wohnungsbaus in Regionen mit erhöhter Wohnungsnachfrage gefördert worden sind, gilt das Kostenmietrecht ebenfalls nicht mehr, wenn mit der Förderung die Auflage verbunden war, Mietbindungen wie im öffentlich geförderten Wohnungsbau bereitzustellen.

Für Laien ist es schwer bis unmöglich, die Wirkungen der unterschiedlichen Förderwege zu überblicken. Der Landesmieterbund rät daher dringend, vorsichtshalber jede Mieterhöhung, die mit der Anhebung der Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschale begründet wird, vom örtlichen Mieterverein überprüfen zu lassen.

Nähere Auskünfte zu diesem Thema erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Anschriften und Beratungszeiten können zentral über die Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes in Kiel, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel oder über das Internet unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de abgefragt werden.

Verantwortlich: Jochen Kiersch, Kiel

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