Alle Jahre wieder: Schnee und Eis und die Streupflicht des Mieter

Kiel, den 23.12.2005

Alle Jahre wieder: Schnee und Eis und die Streupflicht des Mieter

Wenn man den Meteorologen trauen kann, so erwartet uns jetzt der Winter, der mit Schnee und Eis die ersten Vorboten geschickt hat. Straßen und Fußwege verwandeln sich in gefährliche Rutsch­bahnen.

Auch Mieter können zum Schneefegen und Streuen verpflichtet sein,

wenn dies in ihrem Mietvertrag, den sie mit ihrer Unterschrift akzeptiert haben, ausdrücklich vereinbart ist (OLG Frankfurt 16 U 123/87 und Land­gericht Stuttgart 5 S 210/87). Eine nachträgliche Änderung des Mietvertrages ohne Zustimmung der Mieter ist jedoch unwirksam. Jeder Mieter sollte daher im Mietvertrag nachsehen, ob er für den Winterdienst zuständig ist. Sollte dies der Fall sein und kommt er seinen Pflichten nicht nach, so kann er bei Schäden wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt und mit beträchtlichen Schadens­ersatzforderungen konfrontiert werden. Zu prüfen ist daher auch, ob man gegen einen solchen Schadensfall ausreichend versichert ist.

 

Selbst dann, wenn die Winterpflichten wirksam durch eine Regelung im Mietvertrag auf die Mieter des Hauses abgewälzt worden sind, bleibt der Vermieter in der Verantwortung. Er ist verpflichtet, zu überwachen und zu kontrollieren, ob die Mieter ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen, z. B. durch gelegentliche Stichproben (OLG Köln 1.9 U 37/95; OLG Dresden 7 U 905/96). Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Schnee- und Eisbeseitigung und urteilen streng. Von seiner Leistungspflicht befreit ist nur, wer unverschuldet, z. B. aus gesundheitlichen Gründen, nicht hätte räumen und streuen können (LG Hamburg 16 S 87/88 in WM 89, 622).

Insbesondere die Bürgersteige vor dem Haus müssen gefegt und gestreut werden. Normaler­weise reicht es aus, die Gehwege in einer solchen Breite zu räumen, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbei können. An Bushaltestellen oder Fußgängerüberwegen muss großzügiger geräumt werden. Es gilt die Faustregel „streuen ist wichtiger als fegen“.

Außer den Bürgersteigen müssen auch die Hauseingänge, die Wege zu den Mülltonnen und, wenn vorhanden, zu den Mieterparkplätzen gefegt und gestreut werden.

Wer die Verantwortung zur Räumung übernommen hat, muss ab morgens 7:00 Uhr bis abends 22:00 Uhr dafür sorgen, dass der Bereich gefegt und gestreut ist. Die Arbeiten müssen erst nach Ende des Schneefalls nach einer angemessenen Wartefrist begonnen werden (BGH VI ZR 49/83). Als Streumittel eignen sich abstumpfende Stoffe wie Asche oder Sand. Salz ist aus Gründen des Umweltschutzes nur in Ausnahmefällen zu verwenden, z. B. auf Treppen oder Rampen.

Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Anschriften und Beratungszeiten können zentral über die Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes in Kiel, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel oder über das Internet unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de abgefragt werden.

Verantwortlich: Jochen Kiersch – Kiel

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