Betriebskostenabrechnung
Kiel, den 10.01.2017
Betriebskostenabrechnung
Mieter müssen nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein e.V. spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums ihre Heizkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung erhalten haben.
Lag beispielsweise die Abrechnung für das Kalenderjahr 2015 dieses Mal nicht spätestens am 02.01.2017 zur üblichen Postzustellzeit im Mieterbriefkasten, kann der Vermieter keine Forderungen aus dieser Abrechnung mehr ableiten. Verspätet ist die Abrechnung ebenfalls, wenn sie erst am späten Abend in den Mieterbriefkasten geworfen wurde. Mit einer derart späten Zustellung muss niemand rechnen. Hat der Vermieter die Abrechnung per Einschreiben mit Rückschein an den Mieter geschickt und war der Mieter nicht zu Hause und konnte das Einschreiben nicht annehmen, gilt die Abrechnung grundsätzlich auch als verspätet.
Dagegen muss der Vermieter ein eventuelles Guthaben aus einer verspäteten Betriebskostenabrechnung an den Mieter auszahlen. Selbst wenn der Vermieter den Stichtag verpasst hat, bleibt es nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Landesverband Schleswig-Holstein e.V. dabei, dass der Vermieter abrechnen muss. Notfalls kann der Mieter die Abrechnung einklagen.
Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.
Verantwortlich: Geschäftsführerin Heidrun Clausen, Kiel